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Regelwerk

Beschluss 2011/81/EU der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 523)

(ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2011 S. 50)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG- Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderungder Entscheidung 1999/554/EG 2 endet am 31. Dezember 2010.

(2) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG 3 endet am 31. Dezember 2010.

(3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG- Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG 4 endet am 31. Dezember 2010.

(4) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/200/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG 5 endet am 31. Dezember 2010.

(5) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer 6 endet am 31. Dezember 2010.

(6) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer 7 endet am 31. Dezember 2010.

(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen vorgenommen.

(8) Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2003/31/EG und 2003/200/EG sollte bis zum 30. April 2011 verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sollte bis zum 30. Juni 2011 verlängert werden. DieGeltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden.

(9) Die Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Kopierpapier und grafisches Papier' sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011."

Artikel 2

Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Lampen' sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. August 2011."

Artikel 3

Artikel 5 der Entscheidung 2003/31/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Maschinengeschirrspülmittel' sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 30. April 2011."

Artikel 4

Artikel 5 der Entscheidung 2003/200/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Waschmittel' sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. April 2011."

Artikel 5

Artikel 3 der Entscheidung 2005/341/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Tischcomputer' sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011."

Artikel 6

Artikel 3 der Entscheidung 2005/343/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 3

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