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Beschluss 2011/81/EU der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 523)
(ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2011 S. 50)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG- Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderungder Entscheidung 1999/554/EG 2 endet am 31. Dezember 2010.
(2) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vom 9. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen und zur Änderung der Entscheidung 1999/568/EG 3 endet am 31. Dezember 2010.
(3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG- Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG 4 endet am 31. Dezember 2010.
(4) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/200/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/476/EG 5 endet am 31. Dezember 2010.
(5) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer 6 endet am 31. Dezember 2010.
(6) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer 7 endet am 31. Dezember 2010.
(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen vorgenommen.
(8) Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2003/31/EG und 2003/200/EG sollte bis zum 30. April 2011 verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sollte bis zum 30. Juni 2011 verlängert werden. DieGeltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden.
(9) Die Entscheidungen 2002/741/EG, 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2003/200/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sind daher entsprechend zu ändern.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:
" Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Kopierpapier und grafisches Papier' sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011."
Artikel 5 der Entscheidung 2002/747/EG erhält folgende Fassung:
" Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Lampen' sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. August 2011."
Artikel 5 der Entscheidung 2003/31/EG erhält folgende Fassung:
" Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Maschinengeschirrspülmittel' sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 30. April 2011."
Artikel 5 der Entscheidung 2003/200/EG erhält folgende Fassung:
" Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Waschmittel' sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. April 2011."
Artikel 3 der Entscheidung 2005/341/EG erhält folgende Fassung:
" Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Tischcomputer' sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2011."
Artikel 3 der Entscheidung 2005/343/EG erhält folgende Fassung:
" Artikel 3
(Stand: 11.03.2019)
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