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Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 21;
RL (EU) 2016/797 - ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 44aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 58 der RL (EU) 2016/797
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2008/57/EG bezüglich der Anpassung der Anhänge II bis IX dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" besteht aus streckenseitigen und fahrzeugseitigen Ausrüstungen, die als zwei getrennte Teilsysteme zu betrachten sind. Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die Stromverbrauchsmesseinrichtungen sind physisch in die Fahrzeuge integriert. Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG bestimmen die Mitgliedstaaten die Stellen, die mit den Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften beauftragt sind. Die Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG sollten daher geändert werden, um die von diesen Stellen durchgeführten Verfahren anzugeben.
(5) Im Hinblick auf Anhang VI Nummer 2 der Richtlinie 2008/57/EG sollte bei Rückgriff auf Zwischenprüfungen zunächst die benannte Stelle eine EG-Zwischenprüfbescheinigung und danach die Antragsteller die entsprechende EG-Prüferklärung ausstellen. Die Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG erhalten die Fassung der Anhänge I, II und III dieser Richtlinie.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2011 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. März 2011
Anhang I |
" Anhang II
Teilsysteme
1. Verzeichnis der Teilsysteme
Für die Zwecke dieser Richtlinie wird das Eisenbahnsystem wie folgt in Teilsysteme untergliedert:
2. Beschreibung der Teilsysteme
Für jedes Teilsystem oder jeden Teil von Teilsystemen wird von der Agentur bei der Erarbeitung des entsprechenden TSI-Entwurfs die Liste der mit der Interoperabilität verbundenen Elemente und Aspekte vorgeschlagen. Unbeschadet der Festlegung dieser Aspekte oder der Interoperabilitätskomponenten und unbeschadet der Reihenfolge, in der die Teilsysteme in die TSI einbezogen werden, umfassen die Teilsysteme Folgendes:
2.1. Infrastruktur
Gleise, Weichen, Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.), zugehörige Infrastruktur in den Bahnhöfen (Bahnsteige, Zugangsbereiche unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität usw.), Sicherheits- und Schutzausrüstung.
2.2. Energie
Elektrifizierungssystem einschließlich Oberleitungen und streckenseitiger Teile der Stromverbrauchsmesseinrichtungen.
2.3. Streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.
2.4. Fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.
2.5. Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung
Verfahren und zugehörige Ausrüstungen, die eine kohärente Ausnutzung der verschiedenen strukturellen Teilsysteme erlauben, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen, einschließlich insbesondere der Zugbildung und Zugführung, der Planung und der Abwicklung des Verkehrsbetriebs.
Die Gesamtheit der erforderlichen beruflichen Qualifikationen für die Durchführung von grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten.
2.6. Telematikanwendungen
Dieses Teilsystem umfasst gemäß Anhang I zwei Teile:
2.7. Fahrzeuge
Struktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige Stromverbrauchsmesseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen) und Aufhängung, Türen, Mensch-Maschine- Schnittstellen (Triebfahrzeugführer, Zugbegleitpersonal, Fahrgäste unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität), passive oder aktive Sicherheitseinrichtungen und Erfordernisse für die Gesundheit der Fahrgäste und des Zugbegleitpersonals.
2.8. Instandhaltung
Verfahren, zugehörige Ausrüstungen, logistische Instandhaltungseinrichtungen, Reserven zur Durchführung vorgeschriebener Instandsetzungsarbeiten und vorbeugender Instandhaltung im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems und der erforderlichen Leistungsfähigkeit."
Anhang II |
" Anhang V
EG-Prüferklärung für Teilsysteme
1. EG-Prüferklärung für Teilsysteme
Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.
Die genannte Erklärung muss auf den Angaben beruhen, die sich aus dem EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß Anhang VI Nummer 2 ergeben. Sie muss in derselben Sprache wie das technische Dossier abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
Wird in Anhang VI auf die EG-Zwischenprüferklärung Bezug genommen, so gelten für diese Erklärung die Bestimmungen dieses Abschnitts.
2. Prüferklärung für Teilsysteme im Fall nationaler Vorschriften
Wird in Anhang VI auf die EG-Prüferklärung für Teilsysteme im Fall nationaler Vorschriften Bezug genommen, so gelten für diese Erklärung die Bestimmungen von Nummer 1 entsprechend."
Anhang III |
" Anhang VI
Prüfverfahren für Teilsysteme
1. Allgemeine Grundsätze
Das Prüfverfahren für ein Teilsystem umfasst die Prüfung und Bescheinigung, dass dieses Teilsystem
2. EG-Prüfverfahren
2.1. Einleitung
Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Teilsystem
2.2. Teile des Teilsystems und Stufen
2.2.1. Zwischenprüfbescheinigung (ISV)
Falls in der TSI angegeben oder gegebenenfalls auf Antrag kann das Teilsystem in bestimmte Teile unterteilt oder in bestimmten Stufen des Prüfverfahrens geprüft werden.
Die Zwischenprüfung (ISV) ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle bestimmte Teile des Teilsystems oder bestimmte Stufen des Prüfverfahrens prüft und bescheinigt.
Im Zuge jeder Zwischenprüfung stellt die vom Antragsteller gewählte benannte Stelle eine EG-Zwischenprüfbescheinigung aus, wogegen der Antragsteller seinerseits gegebenenfalls eine EG-Zwischenprüferklärung ausstellt. In der Zwischenprüfbescheinigung und der Zwischenprüferklärung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung bewertet worden ist.
2.2.2. Teile des Teilsystems
Der Antragsteller kann für jeden Teil eine Zwischenprüfung beantragen. Jeder Teil ist in jeder der in Nummer 2.2.3 genannten Stufen zu prüfen.
2.2.3. Stufen des Prüfverfahrens
Das Teilsystem oder bestimmte Teile des Teilsystems werden auf jeder der folgenden Stufen geprüft:
Der Antragsteller kann eine Zwischenprüfbescheinigung für die Konzeptionsphase (einschließlich der Typprüfungen) und für die Herstellungsphase beantragen.
2.3. Prüfbescheinigung
2.3.1. Die benannte Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt ist, bewertet die Konzeption, Herstellung und Abnahme des Teilsystems und stellt die EG-Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung ausstellt. In der EG-Prüfbescheinigung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung beurteilt worden ist.
Wurde ein Teilsystem nicht im Hinblick auf die Einhaltung aller einschlägigen TSI bewertet (z.B. bei Ausnahmen, Teilanwendung von TSI für Umrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer TSI oder Sonderfällen), ist in der EG-Prüfbescheinigung genau anzugeben, in Bezug auf welche TSI oder Teile davon die Einhaltung von der benannten Stelle im Zuge des EG-Prüfverfahrens nicht geprüft worden ist.
2.3.2. Sind EG-Zwischenprüfbescheinigungen ausgestellt worden, werden diese von der benannten Stelle, die mit der EG-
Prüfung des Teilsystems beauftragt ist, berücksichtigt, wenn sie vor Ausstellung der EG-Prüfbescheinigung
2.4. Technisches Dossier
Das der EG-Prüferklärung beigefügte technische Dossier muss folgende Unterlagen enthalten:
2.5. Überwachung
2.5.1. Der Zweck der EG-Überwachung besteht darin, sich zu vergewissern, dass die sich aus dem technischen Dossier ergebenden Pflichten bei der Verwirklichung des Teilsystems erfüllt wurden.
2.5.2. Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Herstellung beauftragt ist, ist ständig Zutritt zu den Baustellen, den Fertigungsstätten, den Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet. Die benannte Stelle muss vom Antragsteller alle zweckdienlichen Unterlagen erhalten, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Teilsystem.
2.5.3. Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, nimmt in regelmäßigen Zeitabständen Nachprüfungen ('Audits') vor, um sich von der Einhaltung der einschlägigen TSI zu überzeugen. Sie erstellt bei dieser Gelegenheit einen Prüfbericht für die mit der Ausführung Beauftragten. Ihre Hinzuziehung kann in bestimmten Bauphasen erforderlich sein.
2.5.4. Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht.
2.5.5. Die benannte Stelle ist berechtigt, bei der Erteilung der in Anhang IV Nummer 2 erwähnten EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung die Teilsysteme zu überwachen, in die eine Interoperabilitätskomponente eingebaut wird, um ihre Gebrauchstauglichkeit in der eisenbahntechnischen Umgebung, in der sie benutzt werden soll, zu bewerten, wenn dies nach der einschlägigen TSI erforderlich ist.
2.6. Hinterlegung
Das vollständige Dossier im Sinne von Nummer 2.4 wird zusammen mit der etwa vorhandenen EG-Zwischenprüfbescheinigung, die von der hiermit beauftragten benannten Stelle ausgestellt wurde, oder zusammen mit der Prüfbescheinigung der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung des Teilsystems beauftragt ist, beim Antragsteller hinterlegt. Das Dossier wird der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Antragsteller der zuständigen Behörde übermittelt, bei der er die Genehmigung der Inbetriebnahme beantragt.
Der Antragsteller bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar des Dossiers auf. Das Dossier wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.
2.7. Veröffentlichung
Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig die einschlägigen Informationen über
2.8. Sprache
Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den EG-Prüfverfahren werden in einer EU-Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder in einer von diesem akzeptierten Sprache abgefasst.
3. Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften
3.1. Einleitung
Das Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften ist das Verfahren, bei dem die gemäß Artikel 17 Absatz 3 bestimmte Stelle ('bestimmte Stelle') prüft und bescheinigt, dass das Teilsystem mit den geltenden nationalen Vorschriften, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 notifiziert wurden, im Einklang steht.
3.2. Prüfbescheinigung
Die bestimmte Stelle, die mit den Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften beauftragt ist, stellt die Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus.
Die Bescheinigung enthält eine genaue Angabe der nationalen Vorschrift(en), deren Konformität von der bestimmten Stelle im Zuge des Prüfverfahrens bewertet wurde, einschließlich der Vorschriften in Bezug auf Teile, die einer Ausnahme von einer TSI, Umrüstung oder Erneuerung unterliegen.
Beziehen sich nationale Vorschriften auf die Teilsysteme, aus denen ein Fahrzeug besteht, so gliedert die bestimmte Stelle die Bescheinigung in zwei Teile: einen Teil mit den Angaben über die nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem betreffenden Netz beziehen, und den anderen Teil für alle sonstigen nationalen Vorschriften.
3.3. Technisches Dossier
Das der Prüferklärung im Fall nationaler Vorschriften beigefügte technische Dossier wird dem in Nummer 2.4 genannten technischen Dossier beigefügt und enthält die technischen Daten für die Bewertung der Konformität des Teilsystems mit den nationalen Vorschriften.
__________
1) ABl. L 108 vom 22.04.2009 S. 4."
ENDE |
(Stand: 30.10.2020)
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