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Richtlinie 2011/3/EU der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2008/128/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 59)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2008/128/EG der Kommission 2 sind spezifische Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe festgelegt; diese Farbstoffe werden in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 3, aufgeführt.
(2) Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sieht vor, dass die Spezifikationen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Lebensmittelzusatzstoffe (die auch nach der Richtlinie 94/36/EG zugelassene Zusatzstoffe umfassen) nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten einheitlichen Genehmigungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen bei der ersten, nach den Anforderungen der genannten Absätze erfolgten Eintragung dieser Lebensmittelzusatzstoffe in die Anhänge festgelegt werden.
(3) Da die Listen noch nicht fertiggestellt sind und damit die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vorgenommenen Änderungen in den Anhängen der Richtlinie 94/36/EG wirksam und die auf diese Weise zugelassenen Zusatzstoffe in ihrer Verwendung sicher sind, sollte die Richtlinie 2008/128/EG geändert werden.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") hat die Informationen über die Sicherheit der Verwendung von Lycopin aus allen Quellen als Lebensmittelfarbstoff in ihrem Gutachten vom 30. Januar 2008 bewertet. 5 Folgende Quellen wurden begutachtet: a) E 160 d Lycopin, gewonnen durch Lösungsmittelextraktion aus natürlichen Arten roter Tomaten (Lycopersicon esculentum L.) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels, b) synthetisches Lycopin und c) Lycopin aus Blakeslea trispora.
(5) Die geltenden Rechtsvorschriften enthalten nur Spezifikationen für Lycopin aus roten Tomaten und müssen durch Aufnahme der beiden anderen Quellen geändert werden. Die Spezifikationen von aus roten Tomaten gewonnenem Lycopin müssen zudem aktualisiert werden. Dichlormethan ist aus dem Verzeichnis der Lösungsmittel für die Extraktion zu streichen, da es nach Angaben von Stakeholdern nicht mehr für Lycopin aus roten Tomaten verwendet wird. Der Höchstwert für den Bleigehalt muss aus Sicherheitsgründen gesenkt werden, und der Hinweis für Schwermetalle ist zu generisch und nicht mehr relevant. Außerdem ist der Hinweis auf natürliche Arten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zu aktualisieren.
(6) Dichlormethan (Methylenchlorid) wird Angaben zufolge zur Herstellung von verkaufsfertigen Formulierungen von Lycopin verwendet, wie auch aus dem Gutachten der Behörde über die Sicherheit von "kaltwasserdispergierbaren Lycopin-Produkten aus Blakeslea trispora" vom 4. Dezember 2008 7 hervorgeht. Ähnliche Produkte werden auch aus synthetischem Lycopin hergestellt, wie dem Gutachten der Behörde über die Sicherheit von synthetischem Lycopin vom 10. April 2008 8 zu entnehmen ist. Da die Behörde diese besondere Verwendung beurteilt hat, muss die Verwendung mit denselben Rückstandswerten wie bei der Beurteilung zugelassen werden.
(7) Die Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe, die vom gemeinsamen Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) für den Codex Alimentarius erarbeitet wurden, sind dabei zu berücksichtigen. Es müssen insbesondere die spezifischen Reinheitskriterien angepasst werden, damit sie erforderlichenfalls den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung tragen.
(8) Die Richtlinie 2008/128/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 2008/128/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. September 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(Stand: 11.03.2019)
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