Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2010, Bau - EU

Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

(ABl. Nr. L 323 vom 08.12.2010 S. 11, ber. 2012 L 325 S. 19;
VO (EU) 102/2011 - ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2010 S. 13;
VO (EU) 1253/2013 - ABl. Nr. L 331 vom 10.12.2013 S. 1;
VO (EU) 1312/2014 - ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2431 - ABl. L 2023/2431 vom 30.10.2023 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Im Rahmen dieser Infrastruktur sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, Datensätze, die zu einem oder mehreren Anhängen der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug stehen, und die entsprechenden Geodatendienste gemäß den technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten bereitzustellen.

(2) Die technischen Modalitäten berücksichtigen die einschlägigen Nutzeranforderungen, die durch eine Umfrage unter Akteuren zu den Nutzeranforderungen sowie durch Analyse der übermittelten Referenzunterlagen und der einschlägigen gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, ermittelt wurden.

(3) Die Kommission hat die Durchführbarkeit der technischen Modalitäten und ihre Verhältnismäßigkeit bezüglich der zu erwartenden Kosten und des zu erwartenden Nutzens anhand der von den Akteuren übermittelten Testergebnisse sowie der von den Mitgliedstaaten auf eine Informationsanforderung zu Kosten-Nutzen-Erwägungen über die nationalen Anlaufstellen erhaltenen Antworten und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien zu Kosten und Nutzen von Geodateninfrastrukturen auf regionaler Ebene geprüft.

(4) Vertreter der Mitgliedstaaten sowie weitere natürliche oder juristische Personen, die ein Interesse an Geodaten haben, einschließlich der Nutzer, Erzeuger, Anbieter von Mehrwertdiensten und Koordinierungsstellen, hatten die Möglichkeit, sich mit vorgeschlagenen Experten an der Erarbeitung der technischen Modalitäten zu beteiligen und den Entwurf der Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer Anhörung von Akteuren und einer Testrunde zu bewerten.

(5) Um Interoperabilität erreichen und gegebenenfalls auf die Bemühungen von Nutzern und Erzeugern zurückgreifen zu können, sind internationale Normen in die Konzepte und Definitionen der Elemente der in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen einbezogen worden.

(6) Um die Interoperabilität und Harmonisierung zwischen verschiedenen Geodatenthemen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für alle Geodatenthemen relevanten Vorgaben für einheitliche Datentypen, die Identifizierung von Geo-Objekten, Metadaten zur Interoperabilität, das generische Netzmodell sowie andere Konzepte und Regeln erfüllen.

(7) Um die Interoperabilität und Harmonisierung innerhalb eines Geodatenthemas zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für das jeweilige Geodatenthema relevanten Einstufungen und Beschreibungen von Geo-Objekten, deren Schlüsselmerkmalen und Assoziationsrollen, Datentypen, Wertebereichen und spezifischen Regeln verwenden.

(8) Da die für die Durchführung dieser Verordnung benötigten Werte der Codelisten nicht in der Verordnung enthalten sind, sollte die Verordnung erst dann umgesetzt werden, wenn die Werte rechtsverbindlich verabschiedet worden sind. Es ist daher sinnvoll, die Anwendbarkeit der Verordnung auszusetzen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 14

(1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Netzdienste, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission 4 fallen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion