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Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern
(ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 31;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2022 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 267 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmumgenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art.10 der VO (EU) 2019/2022 - Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmumgen
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere Artikel 15 Absatz 1, nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Haushaltsgeräte, darunter Haushaltsgeschirrspüler.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise im Haushalt verwendeten Haushaltsgeschirrspüler untersuchen lassen. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Europäischen Union und Drittländern durchgeführt, die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Diese Verordnung sollte Erzeugnisse erfassen, die zur Geschirrreinigung in Haushalten konzipiert sind.
(5) Der für die Zwecke dieser Verordnung relevante Umweltaspekt von Haushaltsgeschirrspülern ist deren Energieverbrauch in der Betriebsphase. Der EU-weite jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2005 schätzungsweise 24,7 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 13 Mio. t entspricht. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, dürfte der jährliche Stromverbrauch bis 2020 auf 35 TWh steigen. Durch die vorbereitende Studie ist belegt, dass der Strom- und Wasserverbrauch der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse erheblich gesenkt werden kann.
(6) Daneben zeigt die vorbereitende Studie, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht erforderlich sind, da der Stromverbrauch von Haushaltsgeschirrspülern in der Betriebsphase bei weitem der wichtigste Umweltaspekt ist.
(7) Die Verbesserung der Stromverbrauchseffizienz der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte durch Anwendung bestehender kosteneffizienter und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Geräte führen können.
(8)Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.
(9) Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse einzuräumen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Endnutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist.
(10) Die einschlägigen Produktparameter sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(11) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(12) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(13) Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten Referenzwerte für derzeit beste verfügbare Technologien festgelegt werden, um die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen über die Umweltauswirkungen der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse über den gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Durch diese Verordnung, werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler sowie netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, einschließlich Geräte, die für nicht haushaltsübliche Zwecke verkauft werden, und Einbau-Haushaltsgeschirrspüler, im Hinblick auf das Inverkehrbringen festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler sind in Anhang I Nummer 1 aufgeführt.
Die besonderen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler sind in Anhang I Nummer 2 aufgeführt.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV jener Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V jener Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen die Ergebnisse der Berechnung gemäß Anhang II enthalten.
Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspüler-Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Haushaltsgeschirrspülern ermittelt, sind in den technischen Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Richtigkeit der angestellten Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfassen die technischen Unterlagen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltsgeschirrspüler-Modelle, bei denen die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten wenden bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I das in Anhang III beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Referenzwerte
Die unverbindlichen Referenzwerte für die Haushaltsgeschirrspüler mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Nachprüfungstoleranzen von Anhang III, die Möglichkeiten für die Festlegung von Anforderungen hinsichtlich des Wasserverbrauchs von Haushaltsgeschirrspülern und das Potenzial einer Warmwasserzuführung bewertet.
Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung
( 1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 2) Sie gilt ab dem 1. Dezember 2011.
Folgende Ökodesign-Anforderungen gelten abweichend davon gemäß folgendem Zeitplan:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1) ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
2) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
Ökodesign-Anforderungen | Anhang I |
1. Allgemeine Ökodesign-Anforderungen
1) Der Berechnung der Leistungsaufnahme und anderer Parameter von Haushaltsgeschirrspülern wird der Zyklus zur Reinigung von normal verschmutztem Geschirr (nachfolgend "Standardreinigungszyklus") zugrunde gelegt. Dieser Zyklus muss auf der Programmwahleinrichtung des Haushaltsgeschirrspülers und/oder dessen ggf. vorhandener Anzeige mit der Benennung "Standardprogramm" deutlich erkennbar sein und ist als standardmäßig verwendeter Zyklus für Haushaltsgeschirrspüler eingestellt, die über eine automatische Programmwahl oder eine Funktion für die automatische Wahl eines Reinigungsprogramms oder die Aufrechterhaltung einer Programmauswahl verfügen.2) Die vom Hersteller bereitgestellte Bedienungsanleitung muss folgende Angaben enthalten:
- Hinweise auf den als "Standardprogramm" bezeichneten Standardreinigungszyklus nebst dem Hinweis, dass er zur Reinigung von normal verschmutztem Geschirr geeignet und in Bezug auf den kombinierten Energie- und Wasserverbrauch zur Reinigung dieser Art von Geschirr am effizientesten ist;
- Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand;
- Richtwerte zu Programmdauer, Energie- und Wasserverbrauch für die Hauptreinigungsprogramme.
2. Besondere Ökodesign-Anforderungen
Haushaltsgeschirrspüler müssen den folgenden Anforderungen genügen:
1) Ab dem 1. Dezember 2011:
- Der Energieeffizienzindex (EEI) sämtlicher Haushaltsgeschirrspüler, ausgenommen Haushaltsgeschirrspüler mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von 45 cm oder weniger, beträgt weniger als 71;
- der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von 45 cm oder weniger beträgt weniger als 80;
- der Reinigungseffizienzindex (IC) sämtlicher Haushaltsgeschirrspüler beträgt mehr als 1,12.
2) Ab dem 1. Dezember 2013:
- Der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 11 Gedecken oder mehr und von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von mehr als 45 cm beträgt weniger als 63;
- der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von 45 cm oder weniger beträgt weniger als 71;
- der Trocknungseffizienzindex (ID) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 8 Gedecken oder mehr beträgt mehr als 1,08;
- der Trocknungseffizienzindex (ID) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 7 Gedecken oder weniger beträgt mehr als 0,86.
3) Ab dem 1. Dezember 2016:
- Der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 8 oder 9 Gedecken und von Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von 10 Gedecken und einer Breite von 45 cm oder weniger beträgt weniger als 63.
Der Energieeffizienzindex (EEI), der Reinigungseffizienzindex (IC) und der Trocknungseffizienzindex (ID) von Haushaltsgeschirrspülern werden gemäß Anhang II berechnet.
Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex, des Reinigungseffizienzindex und des Trocknungseffizienzindex | Anhang II |
1. Berechnung des Energieeffizienzindex
Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltsgeschirrspüler-Modells wird der jährliche Energieverbrauch des Haushaltsgeschirrspülers mit seinem standardmäßigen Energieverbrauch verglichen.
EEI = (AEC/SAEC) × 100
Hierbei ist:
AEC | = jährlicher Energieverbrauch des Haushaltsgeschirrspülers; |
SAEC | = standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch des Haushaltsgeschirrspülers. |
Hierbei ist:
Et | = Energieverbrauch für den Standardzyklus in kWh auf drei Dezimalstellen gerundet; |
Pl | = Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardreinigungszyklus in W auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
Po | = Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardreinigungszyklus in W auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
Tt | = Programmdauer des Standardreinigungszyklus in Minuten auf die nächste Minute gerundet. |
AEC = Et × 280 + ({(Pl× Tt× 280) + Po× [525.600 - (Tt× 280) - (Tt× 280)]} ) / (60 × 1.000)
Hierbei ist:
T1 | = gemessene Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardreinigungszyklus in Minuten auf die nächste Minute gerundet; |
280 | = Gesamtzahl der jährlichen Standardreinigungszyklen. |
SAEC = 7,0 × ps + 378
SAEC = 25,2 × ps + 126
Hierbei ist:
ps = Anzahl der Gedecke.
2. Berechnung des Reinigungseffizienzindex
Zur Berechnung des Reinigungseffizienzindex (IC) eines Haushaltsgeschirrspüler-Modells wird die Reinigungseffizienz des Haushaltsgeschirrspülers mit der Reinigungseffizienz eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen, dessen Eigenschaften den Vorgaben anerkannter Messmethoden sowie Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.
IC = exp(lnIC)
Hierbei ist:
CT,i | = Reinigungseffizienz des geprüften Haushaltsgeschirrspülers für einen Testzyklus (i), |
CR,i | = Reinigungseffizienz des Bezugs-Haushaltsgeschirrspülers für einen Testzyklus (i), |
n | = Anzahl der Testzyklen, n ≥ 5. |
Zahl kleiner punktförmiger Verschmutzungspartikel (n) | Gesamte verschmutzte Fläche (AS) in mm2 | Verschmutzungswert |
n = 0 | AS = 0 | 5 (höchste Effizienz) |
0 < n
|
0 < AS ≤ 4 | 4 |
4
|
0 < AS ≤ 4 | 3 |
10
|
4 < AS ≤ 50 | 2 |
Nicht anwendbar | 50 < AS ≤ 200 | 1 |
Nicht anwendbar | 200 < AS | 0 (geringste Effizienz) |
3. Berechnung des Trocknungseffizienzindex
Zur Berechnung des Trocknungseffizienzindex (ID) eines Haushaltsgeschirrspüler-Modells wird die Trocknungseffizienz des Haushaltsgeschirrspülers mit der Trocknungseffizienz eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen, dessen Eigenschaften den Vorgaben anerkannter Messmethoden sowie Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.
ID = exp(lnID)
Hierbei ist:
DT,i | = Trocknungseffizienz des geprüften Haushaltsgeschirrspülers für einen Testzyklus (i) |
DR,i | = Trocknungseffizienz des Bezugs-Haushaltsgeschirrspülers für einen Testzyklus (i) |
n | = Anzahl der Testzyklen, n ≤ 5. |
Zahl der Wasserspuren (WT) oder Nässestreifen (WS) | Gesamte nasse Fläche (Aw) in mm 2 | Nässewert |
WT = 0 und WS = 0 | Nicht anwendbar | 2 (höchste Effizienz) |
1
|
Aw <50 | < 501 |
2
oder WS = 1 und WT = 1 |
Aw > 50 | 0 (geringste Effizienz) |
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang III 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführte Modelle von Haushaltsgeschirrspülern als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltsgeschirrspülern als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die sich auf allgemein anerkannte, dem Stand der Technik entsprechende, zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden stützen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1: Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Jährlicher Energieverbrauch (AEC) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen AEC -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Reinigungseffizienzindex (IC) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen IC-Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Trocknungseffizienzindex (ID) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen ID-Wert nicht um mehr als 19 % unterschreiten. |
Energieverbrauch (Et) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Et -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Müssen drei weitere Exemplare ausgewählt werden, darf das arithmetische Mittel der für diese drei Exemplare bestimmten Werte den angegebenen Et -Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
Programmdauer (Tt) | Der ermittelte Wert darf die angegebenen Tt -Werte nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand (Po und Pl) | Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl von über 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 10 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Tl -Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Referenzwerte | Anhang IV |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind für die beste am Markt verfügbare Technologie für Haushaltsgeschirrspüler hinsichtlich Energieeffizienz, Energie- und Wasserverbrauch, Reinigungs- und Trocknungseffizienz sowie Luftschallemissionen folgende Werte ermittelt:
ENDE | |
(Stand: 08.06.2021)
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