Regelwerk, EU 2010

VO (EU) 996/2010
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Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Anwendungsbereich

Artikel 4 Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Artikel 5 Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung

Artikel 6 Zusammenarbeit der Sicherheitsuntersuchungsstellen

Artikel 7 Europäisches Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Artikel 8 Beteiligung der EASa und der nationalen Zivilluftfahrtbehörden an Sicherheitsuntersuchungen

Artikel 9 Pflicht zur Meldung von Unfällen und schweren Störungen

Artikel 10 Beteiligung der Mitgliedstaaten an Sicherheitsuntersuchungen

Artikel 11 Status der Untersuchungsbeauftragten

Artikel 12 Koordinierung der Untersuchungen

Artikel 13 Beweissicherung

Artikel 14 Schutz sensibler Sicherheitsinformationen

Artikel 15 Weitergabe von Informationen

Artikel 16 Untersuchungsbericht

Artikel 17 Sicherheitsempfehlungen

Artikel 18 Folgemaßnahmen zu Sicherheitsempfehlungen und Datenbank für Sicherheitsempfehlungen

Artikel 19 (aufgehoben)

Artikel 20 Informationen über Personen und gefährliche Güter an Bord

Artikel 21 Unterstützung der Opfer von Flugunfällen und ihrer Angehörigen

Artikel 22 Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

Artikel 23 Sanktionen

Artikel 24 Änderung der Verordnung

Artikel 25 Aufhebungen

Artikel 26 Inkrafttreten

Anhang