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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 883/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber (Zulassungsinhaber: Société industrielle Lesaffre)

(ABl. Nr. L 265 vom 08.10.2010 S. 1;
VO (EU) 2021/367 - ABl. L 71 vom 02.03.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2021/367

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" zählenden Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber.

(4) Die Verwendung dieser Zubereitung wurde zugelassen für Milchkühe durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission 2, für Mastrinder durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission 3, für entwöhnte Ferkel durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission 4, für Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission 5, für Mastkaninchen durch die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission 6, für Pferde durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission 7, für Milchziegen und Milchschafe durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission 8, für Mastlämmer durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission 9, für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission 10 und für Milchbüffel durch die Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission 11.

(5) Zur Unterstützung des Antrags auf die Zulassung der Zubereitung für Aufzuchtkälber wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde" genannt) zog in ihrem Gutachten vom 7. April 2010 12 den Schluss, dass Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass seine Verwendung eine Steigerung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme der Zieltierart bewirkt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2010

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. L 291 vom 05.11.2005, S. 12.

3) ABl. L 46 vom 20.02.2003 S. 15.

4) ABl. L 370 vom 17.12.2004 S. 24.

5) ABl. L 243 vom 15.07.2004 S. 10.

6) ABl. L 99 vom 19.04.2005 S. 5.

7) ABl. L 63 vom 01.03.2007 S. 6.

8) ABl. L 57 vom 24.02.2007 S. 3.

9) ABl. L 271 vom 30.09.2006 S. 28.

10) ABl. L 63 vom 07.03.2008 S. 3.

11) ABl. L 74 vom 20.03.2009 S. 14.

12) EFSa Journal (2010); 8(4):1576.

.

  Anhang


Kennnummer
des Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
-kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel
mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4b1702 Société Industrielle Lesaffre Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Saccharomyces cerevi- siae NCYC Sc 47 mit mindestens 5 × 109 KBE/g

Charakterisierung des Wirkstoffs Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 Analysemethoden1

Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Chloramphenicol-Agars auf Grundlage des Verfahrens nach ISO 7954.

Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

Aufzucht-
kälber
- 1,5 × 109 - In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. 28.10.2020
1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives


ENDE

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