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Regelwerk, EU 2010, Bau - EU Bund

Beschluss 2010/738/EU der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Formteile aus faserverstärktem Gips)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 392)

(ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2010 S. 42)



Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Leistungsklassen für die einzelnen wesentlichen Anforderungen an die Produkte festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG 2 veröffentlicht.

(2) Für die wesentliche Anforderung "Brandschutz" enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, durch die die Strategie für den Brandschutz festgelegt wird, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise umgesetzt werden kann.

(3) Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4) Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5) Als harmonisierte Lösung wurde in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten 3 ein System von Klassen festgelegt.

(6) Bei Formteilen aus faserverstärktem Gips muss die mit der Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung verwendet werden.

(7) Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals "Brandverhalten" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Produkte werden - sofern relevant - in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2010

.

  Anhang

Die Tabelle in diesem Anhang führt jene Bauprodukte und/oder -materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals "Brandverhalten" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Tabelle Brandverhaltensklassen von Formteilen aus mit Sisal- oder Jutefasern verstärktem Gips

Produkt Produktbeschreibung Mindestdichte
(kg/m3 )
Klasse1
Formteile aus faserverstärktem Gips Produkt gemäß EN 13815, das durch Ausformen eines mit Wasser angemachten Gipstrockenmörtels hergestellt und durch gleichmäßig verteilte Sisal- oder Jutefasern mit einem Masseanteil von nicht mehr als 2,5 % verstärkt ist. 1.000 A1
1) Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 312 vom 11.11.2006 S. 33

3) ABl. Nr. L 25 vom 29.01.2010 S. 10

ENDE

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