Beschl. 2010/713/EU
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Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Konformitätsbewertungsverfahren
Artikel 5 Gebrauchstauglichkeitsbewertungsverfahren
Artikel 6 EG-Prüfverfahren
Artikel 7 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 9 Adressaten
Anhang I Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung zur Verwendung in den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
Module für die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten
Modul CA. Interne Fertigungskontrolle
Modul CA1. Interne Fertigungskontrolle mit Produktüberprüfung durch Einzelbegutachtung
Modul CA2. Interne Fertigungskontrolle mit Produktüberprüfung in unregelmäßigen Abständen
Modul CB. EG-Baumusterprüfung
Modul CC.
Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
Modul CD.
Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für den Produktionsprozess
Modul CF.
Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung
Modul CH.
Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems
Modul CH1. Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung
Module für die Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Interoperabilitätskomponenten
Modul CV.
Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Gebrauchstauglichkeit)
Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen
Modul SB. EG-Baumusterprüfung
Modul SD. EG-Prüfung auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für den Produktionsprozes
Modul SF. EG-Prüfung auf der Grundlage einer Produktprüfung
Modul SG. EG-Prüfung auf der Grundlage einer Einzelprüfung
Modul SH1. EG-Prüfung auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung
Anhang II Aufstellung der in den eisenbahnspezifischen Konformitätsbewertungsmodulen verwendeten Begriffe und ihre Entsprechungen in den allgemeinen Modulen gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG