Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2010

Verordnung (EU) Nr. 574/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und IFRS 7

(ABl. Nr. L 166 vom 01.07.2010 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 28. Januar 2010 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7 eine Änderung am International Financial Reporting Standard (IFRS) 1, nachstehend "Änderung an IFRS 1". Da erstmalige Anwender der IFRS nicht in den Genuss der Befreiung von Vergleichsangaben für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und für das Liquiditätsrisiko kommen, die IFRS 7 in Fällen vorsieht, in denen die Vergleichsperioden vor dem 31. Dezember 2009 enden, soll die nun vorliegende Änderung an IFRS 1 auch für diese Unternehmen eine Befreiung ermöglichen.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderung an IFRS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn nach der Annahme der Änderung an IFRS 1 auch am International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 die erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(1) International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(2) IFRS 7 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 1 und IFRS 7 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2010

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.

.

Anhang

 International Accounting Standards

IFRS 1 Änderung an IFRS 1 Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7
IFRS 7 Änderung an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

_____________

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org

Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7
(Änderung an IFRS 1)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion