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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 568/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots, Proteinerzeugnisse, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden, in Verkehr zu bringen oder in der Tierernährung zu verwenden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 163 vom 30.06.2010 S. 30)



Hebt Entsch. 85/382/EWG auf

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthält allgemeine Anforderungen an die Sicherheit und Vermarktung von Lebensmitteln. Insbesondere enthält sie ein Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist.

(2) Die Richtlinie 82/471/EWG des Rates 2 und die Entscheidung 85/382/EWG der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art "Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung 3 verbieten das Inverkehrbringen und die Verwendung in der Tierernährung von Proteinerzeugnissen, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden. Grund für dieses Verbot ist, dass bestimmte Stämme der auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida pathogen sind, unter bestimmten Umständen Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können und daher potenzielle Gefahren für die Gesundheit von Tier und Mensch bergen.

(3) Da es weder neue technische Entwicklungen gibt noch neue Erkenntnisse, denen zufolge die Verwendung solcher Proteinerzeugnisse in der Tierernährung sicher wäre, sollten das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Produkte weiterhin verboten werden und sollte die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein entsprechendes Verbot festlegen.

(4) Zur Begrenzung der Risiken im Zusammenhang mit Futtermitteln wurde das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist, aus der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 4 in den Anhang III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 übernommen.

(5) Anhang III Kapitel 1 Nummern 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollten an die Entscheidung 2004/217/EG angepasst werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Aus Gründen der Klarheit sollte die Entscheidung 85/382/EWG aufgehoben werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasses * gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers **;

6. fester Siedlungsmüll ***, wie z.B. Hausmüll;

_____
*) ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40.

**) Der Begriff , Abwasser' bezieht sich nicht auf ,Prozesswasser', d. h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden (ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32). In fischverarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

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