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Verordnung (EU) Nr. 550/2010 der Kommission vom 23. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 1
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 157 vom 24.06.2010 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
(2) Am 23. Juli 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen zu International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, nachfolgend "Änderungen zu IFRS 1". Nach den Änderungen zu IFRS 1 können Unternehmen, die im Erdöl- und Erdgasbereich tätig sind und auf IFRS umstellen, die Buchwerte zugrunde legen, die nach ihren vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für Erdöl- und Erdgasvorkommen ermittelt wurden. Die Unternehmen, die sich zur Nutzung dieser Ausnahme entschließen, sollten gehalten sein, Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Erdöl- und Erdgasvorkommen gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen zu bewerten und die Verbindlichkeit in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Die Änderungen zu IFRS 1 betreffen auch die Neubeurteilung der Feststellung eines Leasingverhältnisses.
(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen zu IFRS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung übernommen.
Die Unternehmen wenden die im Anhang enthaltenen Änderungen zu IFRS 1 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2010
2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.
Anhang |
International Accounting Standards |
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IFRS 1 | Änderungen zu IFRS 1 Zusätzliche Ausnahmen für erstmalige Anwender |
___________________
Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org
Änderungen zu IFRS 1
Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Eine Überschrift und die Paragraphen 31A und 39A werden hinzugefügt.
Darstellung und Angaben
Erläuterung des Übergangs auf IFRS
(Stand: 11.03.2019)
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