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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 514/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 zur Zulassung von Pediococcus pentosaceus (DSM 16244) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 16.06.2010 S. 4;
VO (EU) 2020/2118 - ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 15aufgehoben)



 aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/2118

Anm.: s. Liste der VO'en- Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung Pediococcus pentosaceus (DSM 16244) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") vom 3. Februar 2010 2 geht hervor, dass Pediococcus pentosaceus (DSM 16244) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Silageerzeugung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von Pediococcus pentosaceus (DSM 16244) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2010

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) The EFSa Journal (2010) 8(2):1502.

.

  Anhang
Kennnummer des
Zusatzstoffs
Name des
Zulassungsinhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
-kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungs-
dauer
der Zulassung
KBE/kg organischen Materials
Kategorie: Technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k2101 - Pediococcus pentosaceus (DSM 16244) Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus (DSM 16244) mit mindestens 4 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Pediococcus pentosaceus (DSM 16244)

Analysemethode1:

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar bei 37 °C (EN 15786:2009).

IdentifizierungmittelsPulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten - - -
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung Lagertemperatur und Haltbarkeit anzugeben.
  2. Die Mindestdosis bei einzelner Verwendung des Zusatzstoffs beträgt 1 × 108 KBE/kg organischen Materials.
  3. Sicherheitshinweis: Beim Umgang mit dem Zusatzstoff sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.
6. Juli 2020
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.jrc.ec.europa.eu/crlfeedadditives

____________________________

.

Verordnung (EU) Nr. 515/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis (O35) in Futtermitteln, die Lasalocid-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin, Salinomycin-Natrium und Semduramicin-Natrium enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 16.06.2010 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend "die Behörde" genannt) zu ändern.

(3) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 für Masthühner wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von Bacillus subtilis (O35) als Futtermittelzusatzstoff  2 für zehn Jahre zugelassen.

(4) Der Zulassungsinhaber hat eine Änderung der Zulassung dieses Zusatzstoffes dahin gehend beantragt, dass es in Futtermitteln verwendet werden darf, die die Kokzidiostatika Lasalocid-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin, Salinomycin-Natrium und Semduramicin-Natrium enthalten und für Masthühner bestimmt sind. Der Zulassungsinhaber hat zur Unterstützung seines Antrags die entsprechenden Informationen übermittelt.

(5) Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2010 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff Bacillus subtilis DSM 17299 mit Lasalocid-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin, Salinomycin-Natrium und Semduramicin-Natrium kompatibel ist 3.

(6) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2010

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. L 256 vom 02.10.2007, S. 5.

3) The EFSa Journal 2010; 8(3):1552 [S. 1-7].

.

  Anhang

" Anhang

Kenn-
nummer
des
Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatz-
stoff
Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchstalter Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4b1821 Chr. Hansen A/S Bacillus subtilis DSM 17299 Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Bacillus subtilisDSM

17299mitmindestens
1,6 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Bacillus subtilis DSM 17299 Sporenkonzentrat

Analysemethode1

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

Masthühner - 8 × 108 1,6 × 109
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril, Halofuginon, Robenidin, Decoquinat, Narasin/Nicarbazin, Lasalocid-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin, Salinomycin-Natrium oder Semduramicin-Natrium
22.10.2017
1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives".

_____________________

.

Verordnung (EU) Nr. 516/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 16.06.2010 S. 46;
VO (EU) 2017/429 - ABl. Nr. L 66 vom 11.03.2017 S. 4 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen
aufgehoben)


aufgehoben zum 31.03.2017 gemäß Art. 4 der VO (EU) 2017/429 - Übergangsmaßnahmen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf die Artikel 3 und 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gemäß der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3) Der Antrag auf Zulassung des Zusatzstoffes, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG wurden der Kommission vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)- betaglucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-betaglucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alphaamylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) und Endo-1,4-betaxylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 der Kommission 3 für Legehennen vorläufig zugelassen. Sie wurde auf unbegrenzte Zeit für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission 4 und für Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1284/2006 der Kommission 5 zugelassen.

(6) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für Legehennen auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(7) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2010

1) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.

2) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

3) ABl. L 233 vom 09.09.2005 S. 3.

4) ABl. L 57 vom 03.03.2005 S. 3.

5) ABl. L 235 vom 30.08.2006 S. 3.


.

  Anhang


EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart
oder -kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Aktivitätseinheiten/kg
Alleinfuttermittel
Enzyme
E 1621 Endo-1,3(4)-betaglucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-betaglucanase EC 3.2.1.4

Alphaamylase EC 3.2.1.1

Endo-1,4-betaxylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung von: Endo-1,3(4)-betaglucanase aus Aspergillus aculeatus

(CBS 589.94),

Endo-1,4-betaglucanase aus Trichoderma longibrachiatum

(CBS 592.94),

Alphaamylase aus Bacillus amyloli- quefaciens

(DSM 9553) und

Endo-1,4-betaxylanaseausTrichoderma viride (NIBH FERM BP4842)
mit einer Mindestaktivität von: Endo-1,3(4)-betaglucanase:
10 000 U1/g. Endo-1,4-betaglucanase: 120 000 U2/g,

Alphaamylase: 400 U3/g, Endo-1,4-betaxylanase:

210 000 U4/g,

Legehennen - Endo-1,3(4)- betagluca- nase:
500 U
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung
    sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
    Endo-1,3(4)-betaglucanase:
    500-1 500 U
    Endo-1,4-betaglucanase:
    6 000-18 000 U
    Alphaamylase: 20-60 U Endo-1,4-betaxylanase:
    10 500-31 500 U
  3. Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden alsStärke(überwiegend
    Betaglucane und insbesondere Arabinoxylane), z.B. mit mehr als 30-50 % Weizen.
Unbegrenzte Zeit
Endo-1,4-beta- glucanase:
6 000 U
Alphaamylase
20U
Endo-1,4-beta- xylanase
10 500 U
1) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gerstenbetaglucan freisetzt.

2) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.

3) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glycosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C aus wasserunlöslichem, vernetztem Stärkepolymer hydrolisiert.

4) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.


ENDE

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