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Regelwerk, EU 2010, Biotechnologie / Lebensmittel EU, Bund

Beschluss 2010/419/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, zur Zulassung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die Körnermais der Sorte Bt11 (SYN- BTØ11-1) enthalten oder aus ihm bestehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/657/EG der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5129)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2010 S. 11;
Beschl. (EU) 2019/60 - ABl. L 12 vom 15.01.2019 S. 31)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. April 2007 stellte das Unternehmen Syngenta Seeds SAS im Namen von Syngenta Crop Protection AG gemäß den Artikeln 5, 11, 17 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kommission einen Antrag (im Folgenden "der Antrag") auf Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von bereits existierenden aus der Maissorte Bt11 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen) und auf Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von bereits existierenden Futtermitteln (einschließlich Futtermittelzusätzen und Futtermittelausgangserzeugnissen), die Mais der Sorte Bt11 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, sowie von anderen Erzeugnissen als Lebens- und Futtermitteln, die Mais der Sorte Bt11 enthalten oder aus ihm bestehen, außer zum Anbau; zuvor waren die betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b bzw. Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b der oben genannten Verordnung gemeldet worden. Ferner betrifft der Antrag die Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die mit der Entscheidung 2004/657/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Süßmais aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassen worden waren. Zugleich beantragte Syngenta Seeds SAS auch die Zulassung von aus Körnermais der Sorte Bt11 bestehenden oder ihn enthaltenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die bislang nicht in der Union zugelassen waren.

(2) Am 17. Februar 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") gemäß Artikel 6 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme 3 ab und kam zu dem Schluss, dass angesichts der im Antrag enthaltenen neuen Informationen und nach Überprüfung der seit der letzten wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSa zu Bt11-Mais 4 veröffentlichten Literatur keine Änderungen notwendig sind, dass Mais der Sorte Bt11 genauso sicher ist wie vergleichbare nicht genetisch veränderte Sorten und dass es unwahrscheinlich ist, dass das Inverkehrbringen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat; dies gilt auch für die Erzeugnisse, die Gegenstand des Antrags sind.

(3) In ihrer Stellungnahme hat die EFSa alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(4) Die EFSa kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht.

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(Stand: 11.03.2019)

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