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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Tierschutz EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 239/2010 der Kommission vom 22. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 75 vom 23.03.2010 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/496/EWG regelt die Quarantänebedingungen für die Einfuhr lebender Tiere aus Drittländern sowie die von Quarantänestationen in der EU zu erfüllenden Mindestanforderungen. In Anhang B der Richtlinie sind die allgemeinen Zulassungsbedingungen für solche Stationen festgelegt.

(2) Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 91/496/EWG sieht seit der Änderung durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich 3 ein vereinfachtes Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen der zugelassenen Quarantänestationen vor, in denen eine Quarantäne oder Absonderung lebender Tiere erfolgen kann, wenn die Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen. Gemäß diesem neuen Verfahren, das seit dem 1. Januar 2010 gilt, liegt die Zuständigkeit für die Aufstellung der Liste zugelassener Quarantänestationen, die die allgemeinen Bedingungen des Anhangs B der genannten Richtlinie erfüllen, nicht mehr bei der Kommission, sondern bei den Mitgliedstaaten.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission 4 regelt die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vögel als Geflügel in die EU. Artikel 6 der genannten Verordnung sieht vor, dass zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen auch die Mindestanforderungen des Anhangs IV der Verordnung erfüllen müssen. Zudem ist in Anhang V der Verordnung die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen enthalten.

(4) Im Sinne der Vereinfachung des Rechts der Europäischen Union ist es angezeigt, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zu ändern und Anhang V der Verordnung zu streichen, um den neuen Verfahren für die Zulassung und die Aufstellung der Listen von Quarantäneeinrichtungen und -stationen Rechnung zu tragen, die die Richtlinie 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 2008/73/EG geänderten Fassung vorsieht. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 91/496/EWG haben einige Mitgliedstaaten bereits damit begonnen, Listen zugelassener Quarantänestationen aufzustellen. Daher sollten im Interesse der Klarheit des Rechts der Europäischen Union die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 am gleichen Tag in Kraft treten, ab dem auch die Änderungen der Richtlinie 91/496/EWG Anwendung finden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6 Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen den in Anhang IV genannten Mindestanforderungen genügen.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen und ihrer Zulassungsnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung."

2. Anhang V wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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