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Regelwerk, EU 2010, Chemikalien - EU Bund

Beschluss 2010/226/EU der Kommission vom 20. April 2010 über die erneute Prüfung der Beschränkungen für die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten kurzkettigen Chlorparaffine

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1942)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 100 vom 22.04.2010 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 5, nach Anhörung des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 haben die Niederlande vorgeschlagen, dass die Beschränkungen für die als Eintrag 42 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten kurzkettigen Chlorparaffine erneut geprüft werden, und sie haben hierfür die Nachweise gemäß Artikel 69 Absatz 5 dieser Verordnung vorgelegt. Gemäß den Ausführungen der Niederlande stellen diese Stoffe insbesondere dann ein Risiko für die Umwelt dar, wenn sie unter anderem in Gummierzeugnissen, Baustoffen (Dichtungsmittel), Textilien und mit Farben und Beschichtungen behandelten Produkten enthalten sind, da es während der Lebensdauer dieser Produkte zu Verflüchtigung, Auswaschen und Erosion kommt.

(2) Aus dem jüngsten Nachtrag zum EU-Bericht über die Risikobewertung 2, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 3 eingeführt wurde, geht hervor, dass kurzkettige Chlorparaffine die Kriterien für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) erfüllen und dass zudem mit der Rückenbeschichtung von Textilien und der Mischung/ Umwandlung von Gummi weitere Risiken für die Umwelt verbunden sind. Aufgrund ihrer PBT-Eigenschaften wurden kurzkettige Chlorparaffine als sehr bedenkliche Stoffe eingestuft und in die Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen.

(3) Mit der Entscheidung 2007/395/EG vom 7. Juni 2007 über die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine 4 hat die Kommission den Niederlanden gestattet, ihre einzelstaatlichen Bestimmungen über kurzkettige Chlorparaffine beizubehalten, die strikter waren als die einschlägigen Bestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 5. Diese derzeit bestehenden, strengeren Beschränkungen für kurzkettige Chlorparaffine sind in der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 6 aufgeführt, und die Niederlande dürfen sie bis 1. Juni 2013 beibehalten.

(4) Es wurde vorgeschlagen, die kurzkettigen Chlorparaffine in das Protokoll über persistente organische Schadstoffe im Rahmen des UN/ECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung sowie des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe aufzunehmen. Da die Aufnahme dieser Stoffe noch nicht zustande kam, ist es angebracht, die erneute Prüfung der Beschränkungen für kurzkettige Chlorparaffine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einzuleiten, damit die etwaige Verabschiedung angemessener Maßnahmen zur Risikobegrenzung nicht verzögert wird.

(5) Gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten die Niederlande ein Dossier erstellen, das den Anforderungen des Anhangs XV dieser Verordnung entspricht

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Beschränkungen für die als Eintrag 42 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten kurzkettigen Chlorparaffine werden erneut nach dem Verfahren gemäß Artikel 69 dieser Verordnung geprüft.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Chemikalienagentur gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2010

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) European Union Risk Assessment Report (EU-Bericht über die Risikobewertung) - aktualisierte Fassung, August 2008, abrufbar unter http://ecb.jrc.ec.europa.eu/

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