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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 178/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 hinsichtlich Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Nüssen, Aprikosenkernen, Süßholz und pflanzlichem Öl

(ABl. Nr. L 52 vom 03.03.2010 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 sieht Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine in bestimmten Lebensmitteln vor.

(2) Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle, was die Genauigkeit der Bestimmung des Gehalts an Mykotoxinen anbelangt, die in einer Partie sehr heterogen verteilt sind. Daher ist es notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, die die Probenahmeverfahren erfüllen sollten.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln 3 sind die Kriterien für die Probenahme und die Kontrolle des Mykotoxingehalts festgelegt.

(4) Es ist erforderlich, einige Bestimmungen über die Probenahme zur Kontrolle auf Aflatoxine in bestimmten Lebensmitteln zu ändern, damit Entwicklungen im Codex Alimentarius sowie vor kurzem festgelegten Höchstgehalten für Mykotoxine in neuen Lebensmittelkategorien Rechnung getragen werden kann.

(5) Im Codex Alimentarius wurde ein neuer Probenahmeplan für Erdnüsse, Mandeln, Haselnüsse und Pistazien zur weiteren Verarbeitung sowie ein neuer Probenahmeplan für verzehrfertige Mandeln, Haselnüsse und Pistazien festgelegt 4.

(6) Zur leichteren Durchsetzung der Höchstgehalte für Aflatoxine sollten die Probenahmebestimmungen gemäß dem Codex Alimentarius für Erdnüsse, Mandeln, Haselnüsse und Pistazien zur weiteren Verarbeitung auch auf sonstige Nüsse zur weiteren Verarbeitung und die Probenahmebestimmungen gemäß dem Codex für verzehrfertige Mandeln, Haselnüsse und Pistazien auf sonstige verzehrfertige Nüsse und Erdnüsse angewandt werden. Das Probenahmeverfahren für Nüsse sollte auch für Aprikosenkerne gelten. Daher sollte Anhang I Teil D der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 entsprechend geändert werden, sodass er nur das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen umfasst, das unverändert bleiben sollte, und das neue Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne, Nüsse sollte in einem getrennten Teil des Anhangs festgelegt werden.

(7) Für Aflatoxine in anderen Ölsaaten als Erdnüssen 5 und für Ochratoxin a in Gewürzen, Süßholzwurzel und Süßholzauszug 6 wurden Höchstgehalte festgelegt. Für diese neuen Lebensmittelkategorien sollten besondere Probenahmebestimmungen festgelegt werden und es sollte gegebenenfalls auf geltende Bestimmungen Bezug genommen werden.

(8) Bei der Beprobung von pflanzlichen Ölen zur Kontrolle auf Mykotoxine sind Besonderheiten zu beachten und daher sollten besondere Probenahmeregeln festgelegt werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 wird wie folgt geändert:

1. Teil D wird durch den Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. In Teil E erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A, Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Gewürzen anzuwenden."

3. Teil G wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4. Ein Teil K gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2010

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5.

3) ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12.

4) Allgemeiner Codex-Standard für Kontaminanten und Toxine in Lebensmitteln (CODEX STAN 193-1995) http://www. codexalimentarius.net/download/standards/17/CXS_193e.pdf

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