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Regelwerk, EU 2010, Chemikalien - EU Bund

Beschluss 2010/77/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für den im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchenden Wirkstoff Terbutryn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 752)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 72)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Terbutryn ist in dieser Liste für die Produktarten 7, 9 und 10 aufgeführt.

(2) Der ursprüngliche Teilnehmer, der Terbutryn für die Produktarten 7, 9 und 10 notifiziert hatte, hat seine Beteiligung am Prüfprogramm beendet. Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 22. Juni 2007 auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(3) Drei Unternehmen haben gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für Terbutryn für eine oder mehrere der Produktarten 7, 9 und 10 zu übernehmen.

(4) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 war die Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen für die Produktarten 7, 9 und 10 der 31. Oktober 2008. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Kommission für den Fall, dass sie interessierten Personen erlaubt, die Rolle eines ausgeschiedenen Teilnehmers zu übernehmen, erforderlichenfalls die entsprechende Frist für die Vorlage der vollständigen Unterlagen verlängern.

(5) Aufgrund eines Missverständnisses bezüglich der Frist ist es angebracht, die Frist für die Vorlage der Unterlagen für Terbutryn für die Produktarten 7, 9 und 10 bis zum 1. März 2010 zu verlängern.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für Terbutryn (EG-Nummer 212-950-5; CAS-Nummer 886-50-0) für die Produktarten 7, 9 und 10 ist der 1. März 2010.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2010

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

ENDE

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