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Regelwerk, EU 2010, Anlagentechnik EU, Bund

Beschluss 2010/11/EU der Kommission vom 7. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10298)

(ABl. Nr. L 4 vom 08.01.2010 S. 91)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass von den europäischen Normungsgremien europäische Normen festgelegt werden sollten, die gewährleisten, dass Produkte die allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen.

(2) Nach der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -dann als sicher, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen.

(3) Stürze aus großer Höhe, z.B. aus Fenstern oder von Balkonen, sind bei Kindern unter fünf Jahren eine der häufigsten Ursachen von Unfällen mit Todesfolge oder dauerhaften Gehirn- oder Skelettschäden. Als besonders akut erweist sich diese Problemstellung in dicht bebauten städtischen Gebieten mit ihren vielen mehrgeschossigen Wohngebäuden, und zwar speziell im Frühjahr und im Sommer, wenn Fenster über längere Zeiträume geöffnet bleiben. So waren allein für die französische Region Île- de-France zwischen Mai und September 2005 insgesamt 67 Stürze von Kindern aus großer Höhe zu verzeichnen, was annähernd 14 Stürzen pro Monat entspricht. In Dänemark und Schweden werden Jahr für Jahr zwischen 20 und 60 solcher Stürze gemeldet. Von 1996 bis 2003 betrug die Zahl der Fälle, in denen Kinder aus großer Höhe stürzten, im Jahresdurchschnitt 79 in Griechenland, 130 in den Niederlanden und 25 im Vereinigten Königreich.

(4) Zur Reduzierung bzw. Verhütung von Stürzen aus großer Höhe gelten für die Größe von Fenstern sowie für das Vorhandensein und die konstruktiven Merkmale von Geländern, Gittern und anderen Schutzvorrichtungen bestimmte Anforderungen. Diese sind in der Regel in nationalen Bauvorschriften festgelegt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind.

(5) Im Handel angeboten werden auch Vorrichtungen zur Arretierung oder Sicherung der Öffnung eines Fensters oder einer Balkontür in einer bestimmten Spaltstellung. Vorrichtungen dieser Art werden vom Verbraucher unmittelbar am Fenster oder an der Balkontür angebracht.

(6) Für die fraglichen Vorrichtungen gibt es bislang keine europäischen Sicherheitsnormen. Nach derzeitigem Stand sind die wesentlichen Verweisungen auf Normen, auf die die Wirtschaftsakteure und die Marktaufsichtsbehörden zurückgreifen, zum Teil in nationalen oder internationalen Normen und Prüfverfahren niedergelegt.

(7) In der Zeit von 2005 bis 2007 haben Österreich, Dänemark und Norwegen gemeinsam ein Projekt durchgeführt, mit dem die Sicherheit von handelsüblichen Sicherungsvorrichtungen, die durch Verbraucher an Fenstern und Balkontüren anzubringen sind, beurteilt und die Zweckmäßigkeit bestehender nationaler und internationaler Prüfverfahren bewertet werden sollte. Außerdem haben die Teilnehmer an diesem Projekt den von ANEC 2 in einer Studie über Kindersicherungen aus dem Jahr 2004 3 formulierten Anforderungen und bestimmten Festlegungen der Norm EN-71:1 über die Sicherheit von Spielzeug Rechnung getragen.

(8) Die Ergebnisse dieses Projekts haben deutlich gemacht, dass von den geprüften Feststellern mehrere Modelle sehr wohl von Kindern entsichert werden können, obwohl sie angeblich kindersicher sind. Andere Modelle wiederum gingen in den Versuchen zu Bruch oder bestanden die Prüfung auf Alterungsbeständigkeit nicht. Bei sämtlichen geprüften Modellen fehlten einige der vorgeschriebenen grundlegenden Anweisungen.

(9) Infolgedessen sollten gemäß Artikel 4

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