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Regelwerk, EU2010, Betriebssichheit - EU Bund

Beschluss 2010/9/EU der Kommission vom 6. Januar 2010 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Baderinge, Badehilfen, Badewannen und Badewannenständer für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10290)

(ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2010 S. 23)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG sollten von europäischen Normungsgremien europäische Normen festgelegt werden, die gewährleisten, dass Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie genügen.

(2) Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen.

(3) Im Jahr 2006 gab die Kommission eine Studie 2 in Auftrag, mit der - in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden, nationalen Normungsgremien, Verbraucherverbänden, Produktsicherheitsorganisationen, Wirtschaftsbeteiligten und Testlaboratorien - die Sicherheit zahlreicher Produkte bewertet werden sollte, die üblicherweise für die Pflege von Säuglingen und Kleinkindern zwischen 0 und 5 Jahren verwendet werden.

(4) Im Rahmen dieser Studie wurden einschlägige europäische und weltweite Statistiken über Unfälle und Personenschäden ausgewertet und nach Ermittlung der Hauptrisiken und der Bewertung der Gefährdungsszenarien eine umfassende Risikobewertung durchgeführt.

(5) Zu den im Rahmen der Studie bewerteten Produkten zählen Baderinge, Badehilfen und Badewannen mit und ohne Ständer. Von diesen Produkten, die zum Baden von Säuglingen und Kleinkindern verwendet werden, gehen nachweislich ernste Risiken aus (hauptsächlich das Risiko des Ertrinkens), die aufgrund des geringen Alters der Nutzer häufig zu tödlichen Unfällen führen.

(6) Die aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse und die einschlägigen Statistiken zeigen durchweg, dass das Risiko des Ertrinkens auf unzureichende, nicht eindeutige und zu unauffällige Warnhinweise bzw. Anweisungen für den sicheren Gebrauch der Produkte sowie auf deren mangelhafte konstruktive Ausführung und Widerstandsfähigkeit zurückzuführen ist. Unfallberichte und Statistiken haben außerdem ergeben, dass in Verbindung mit dem Gebrauch dieser Produkte und bei unzureichender Beaufsichtigung durch die Pflegeperson Sturz- und Verletzungsrisiken sowie das Risiko des Verschluckens von Kleinteilen bestehen.

(7) Obwohl es weltweit umfassende Informationen über Unfälle gibt, bei denen Kleinkinder in Badewannen ertrinken oder sich verletzen, ist ein direkter Zusammenhang zwischen dem Gebrauch von Badehilfsutensilien und (tödlichen) Unfällen in Badewannen nicht bestätigt. Die Forschung und die wissenschaftliche Literatur sind sich weltweit einig, dass ein Zusammenhang zwischen den steigenden Unfallzahlen und dem Gebrauch von Badehilfsutensilien nicht eindeutig erwiesen ist 3. Einige Wissenschaftler sprechen Baderingen angesichts der jüngsten Entwicklungen - die Zahl der verkauften Baderinge nimmt zu, die Zahl der (tödlichen) Unfälle beim Baden nimmt ab - sogar eine "beschränkte Schutzwirkung" zu 4.

(8) Für diese drei Produkttypen gibt es keine europäischen Normen. Deshalb sollten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG besondere Anforderungen an die von Normungsgremien zu erarbeitenden Normen formuliert werden, um die Risiken beim Baden von Säuglingen und Kleinkindern zu verringern, wenn Baderinge, Badehilfen oder Badewannen (mit oder ohne Ständer) verwendet werden. Diese Normen sollten nach dem Verfahren ausgearbeitet werden, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 5 festgelegt ist. Der Verweis auf die angenommene Norm ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(9) Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt Verweisungen auf diese Normen zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Baderinge, Badehilfen und Badewannen (mit oder ohne Ständer), die im Einklang mit diesen Normen gefertigt wurden, den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95

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