Beschl. 2010/2/EU
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Anhang Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind
1. Vierstellige NACE-Ebene2. Unter der NACE-4-Ebene auf der Grundlage der quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG
3. Auf NACE-4-Ebene auf der Grundlage der qualitativen Kriterien von Artikel 10a Absatz 17 der Richtlinie 2003/87/EG