Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 1165/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 und IFRS 7

(ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 21)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Am 5. März 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 Versicherungsverträge und am IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, nachfolgend "Änderungen an IFRS 4 und 7" genannt. Durch die Änderungen an IFRS 4 und IFRS 7 werden genauere Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und zum Liquiditätsrisiko bei Finanzinstrumenten vorgeschrieben.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 4 und 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(1) International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(2) IFRS 7 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 4 und 7 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2009


1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.

3) ABl. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.

Anhang
International Accounting Standards

IFRS 4 Änderung des International Financial Reporting Standard 4 Versicherungsverträge

IFRS 7 Änderung des International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben

   

Änderung des International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben

Paragraph 27 wird geändert. Die Paragraphen 27a und 27B werden hinzugefügt.

Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Weitere Angaben

Beizulegender Zeitwert

27 Ein Unternehmen hat für jede Klasse von Finanzinstrumenten anzugeben, nach welchen Methoden und - wenn Bewertungstechniken verwendet werden - unter welchen Annahmen der beizulegende Zeitwert der einzelnen Klassen von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten bestimmt wurde. So hat das Unternehmen gegebenenfalls anzugeben, von welchen Annahmen es in Bezug auf Vorfälligkeitsraten, geschätzte Kreditausfallquoten sowie Zins- und Abzinsungssätze ausgegangen ist. Wurde die Bewertungstechnik geändert, hat das Unternehmen dies ebenfalls anzugeben und die Änderung zu begründen.

27a Für die Zwecke der in Paragraph 27B geforderten Angaben hat ein Unternehmen bei seinen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert eine hierarchische Einstufung vorzunehmen, die der Erheblichkeit der in die Bewertungen einfließenden Faktoren Rechnung trägt. Diese umfasst drei Stufen:

  1. die auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten notierten (unverändert übernommenen) Preise (Stufe 1),
  2. Inputfaktoren, bei denen es sich nicht um die auf Stufe 1 berücksichtigten notierten Preise handelt, die sich aber für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit entweder direkt (d.h. als Preis) oder indirekt (d.h. in Ableitung von Preisen) beobachten lassen (Stufe 2) und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion