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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 1150/2009 der Kommission vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß den Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge 1, insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor 2, insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 3, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 4, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG, geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, gestatten den Mitgliedstaaten, die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrags auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken, sofern der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß Richtlinie 2004/17/EG bzw. Richtlinie 2004/18/EG - ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt - veröffentlicht hat und sofern darin die Entscheidung begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben.

(2) Die Standardformulare für Bekanntmachungen über vergebene Aufträge sind Gegenstand von Anhang III und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6. Um die volle Wirksamkeit der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG, geändert durch Richtlinie 2007/66/EG, zu gewährleisten, sollten die Standardformulare dieser Bekanntmachungen angepasst werden, so dass die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber die Begründung in diese Bekanntmachungen aufnehmen können, die Gegenstand von Artikel 2f der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG ist.

(3) Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG sehen eine Bekanntmachung für eine freiwillige Exante-Transparenz vor, die der Gewährleistung einer vorvertraglichen Transparenz auf freiwilliger Basis dienen soll. Für eine derartige Bekanntmachung bedarf es ebenfalls eines Standardformulars.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel wird wie folgt ersetzt:

"Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge"

2. Nach dem ersten Bezugsvermerk werden folgende Rechtsgrundlagen eingeführt:

"gestützt auf Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge *, insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf die Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor **, insbesondere auf Artikel 3a,

___________
*) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33.
**) ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14."

3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a

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