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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, III, IV und V an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 282 vom 29.10.2009 S. 7)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in ihrem Anhang I aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen der Verordnung erfüllt, als "EG-Düngemittel" bezeichnet werden kann.

(2) Teilaufgeschlossenes Rohphosphat ist ein Primärnährstoffdünger, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 16 der Verordnung ist die Beimischung von Sekundärnährstoffen bei allen Primärnährstoffdüngern zulässig. Für die bestehenden Düngemitteltypen mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat wurde jedoch ein zu hoher Mindestgehalt von Phosphorpentoxid vorgeschrieben, um die Beimengung von Sekundärnährstoffen zu erlauben. Daher sollte ein neuer Düngemitteltyp eingeführt werden, damit Gemische von teilaufgeschlossenem Rohphosphat und Magnesium als Sekundärnährstoff unter der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht werden dürfen.

(3) Magnesiumsulfat oder Magnesiumoxid wird gemahlenes Rohphosphat beigemischt, um Phosphat- und Magnesiummangel in bestimmten Agrarböden auszugleichen. Durch den Teilaufschluss werden Phosphat und Magnesium kurzzeitig rasch für die Kulturpflanzen verfügbar, während die nicht aufgeschlossenen Bestandteile eine langsamere, aber anhaltendere Phosphat- und Magnesiumversorgung bewirken. Sowohl Phosphat- als auch Magnesiumnährstoffe sollten in einem einzigen Düngemitteltyp für die Landwirte erhältlich sein.

(4) Magnesiumsulfat ist ein Sekundämährstoffdünger, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 20 der Verordnung ist die Beimischung von Spurennährstoffen in allen Sekundärnährstoffdüngem zulässig. Für den bestehenden Magnesiumsulfatdünger wurde jedoch ein zu hoher Mindestgehalt von Schwefelsäureanhydrid und Magnesiumoxid vorgeschrieben, um die Beimischung von Spurennährstoffen zu erlauben. Da das Interesse an einer ausgewogenen Pflanzenernährung wächst, werden immer mehr Spurennährstoffe verwendet. Eine Mischung aus Magnesiumsulfat und Spurennährstoffen würde den Landwirten den Einsatz solcher Spurennährstoffe erleichtern. Daher sollte der Magnesiumsulfatdüngertyp dahingehend geändert werden, dass Gemische von Magnesiumsulfat und Spurennährstoffen unter der Bezeichnung "EG-Düngemittel" in Verkehr gebracht werden dürfen.

(5) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sind die technischen Vorschriften für die Kontrolle von Ammoniumnitratdüngern mit hohem Stickstoffgehalt enthalten. Es sollte darin präzisiert werden, dass die Prüfmethoden für Ammoniumnitratdünger in unterschiedlichen Formen (Prills und Granulate) verwendet werden können. Zudem werden zur Beschreibung der Prüfmethoden überholte Maßeinheiten für den Druck verwendet, anstatt der zeitgemäßen SI-Einheiten.

(6) Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen die Kontrollen von EG-Düngemitteln, die zu den in ihrem Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen gehören, nach den in ihren Anhängen III und IV beschriebenen Methoden durchgeführt werden. Da diese Methoden nicht international anerkannt sind, wurde das Europäische Komitee für Normung (CEN) beauftragt, gleichwertige europäische Normen zu entwickeln, die diese bestehenden Methoden ersetzen sollen.

(7) Als Teilergebnis des CEN-Normungsauftrags M/335 für die Modernisierung der Methoden zur Analyse von Düngemitteln und Calcium-Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln wurden 20 europäische Normen entwickelt, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden sollten. Einige dieser Normen sollten bestehende Analysemethoden ersetzen, während andere wiederum ganz neu sind.

(8) Validierte, in Form von europäischen Normen veröffentlichte Methoden gehen gewöhnlich mit einem Ringversuch (Laborleistungstest) einher, um die Wiederholbarkeit der Analysemethoden in verschiedenen Labors zu überprüfen. Eine vorläufige Bewertung der in den Auftrag aufzunehmenden Methoden ergab jedoch, dass einige davon nur selten eingesetzt werden. In diesen Fällen wurde eine redaktionelle Überarbeitung für ausreichend und ein Ringversuch nicht für erforderlich gehalten. Daher sollte zwischen validierten europäischen Normen und nichtvalidierten Methoden unterschieden werden, so dass die in einem Ringversuch validierten europäischen Normen leichter erkannt werden können und die Kontrolleure Aufschluss über die statistische Zuverlässigkeit der europäischen Normen erhalten.

(9) Um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und künftige Überarbeitungen zu erleichtern, ist es angezeigt, den vollen Wortlaut der Normen in Anhang IV

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