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Beschluss 2009/875/EG der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 315 vom 02.12.2009 S. 25;
VO (EU) Nr. 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom::10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.
(2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden "das Rotterdamer Übereinkommen") eingeführt wurde, welches die Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates 3 gebilligt hat.
(3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind, zu übermitteln.
(4) Die Chemikaliengruppe Tributyltinverbindungen wurde mit Entscheidung RC.4/5 der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Pestizide in das PIC-Verfahren aufgenommen, und das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Tributyltinverbindungen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und gehören zu den zinnorganischen Verbindungen, deren Verwendung als Stoffe und als Bestandteile von als Biozide wirkenden Zubereitungen strikten Beschränkungen unterliegt.
(5) Der Wirkstoff Bis(tributyltin)oxid fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 4. Bis(tributyltin)oxid gehört zur Gruppe der Tributyltinverbindungen und wurde als Holzschutzmittel verwendet, bis diese noch verbleibende Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 5 untersagt wurde.
(6) Folglich ist eine endgültige Einfuhrentscheidung für Tributyltinverbindungen zu erlassen
- beschliesst:
Die endgültige Einfuhrentscheidung für Tributyltinverbindungen wird entsprechend dem im Anhang enthaltenen Antwortformular für das einführende Land erlassen.
Brüssel, den 30. November 2009
2) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.
3) ABl. Nr. L 299 vom 28.10.2006 S. 23.
4) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.
5) ABl. Nr. L 178 vom 09.07.2005 S. 1.
Antwortformular für das einführende Land | Anhang 13 |
(Stand: 11.03.2019)
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