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Regelwerk, EU 2009, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2009/851/EG der Kommission vom 25. November 2009 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9105)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2009 S. 56)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2006/66/EG berichten die Mitgliedstaaten regelmäßig auf der Grundlage eines Fragebogens über die Umsetzung der genannten Richtlinie.

(2) Zur Vermeidung von übermäßigem Verwaltungsaufwand bei der Erstellung des betreffenden Berichts empfiehlt es sich, die Liste der erforderlichen Angaben auf die Daten zu beschränken, die für die Kommission bei der Feststellung des Verbesserungsbedarfs bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG am sinnvollsten sind.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG auf der Grundlage des Fragebogens im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2009


1) ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.

.

  Fragebogen für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG Anhang


  1. Umsetzung in innerstaatliches Recht

    Im ersten Bericht der Mitgliedstaaten ist Folgendes anzugeben:

    1. Fundstelle, gegebenenfalls mit Link, Ihrer innerstaatlichen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie, einschließlich etwaiger Änderungen.
    2. Wurden Bestimmungen gemäß den Artikeln 8, 15 und 20 mittels freiwilliger Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten umgesetzt?
  2. Umweltverträglichkeit

    Welche Schritte einschließlich der wirtschaftlichen Instrumente gemäß Artikel 9 wurden getroffen, um die Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie zu verbessern?

  3. Sammelsysteme

    Bitte beschreiben Sie kurz (höchstens 100 Wörter), wie Artikel 8 in der Praxis umgesetzt wurde.

  4. Sammelziele

    Bitte geben Sie an, welche Sammelquoten (einschließlich der in Geräte eingebauten Batterien und Akkumulatoren) in den einzelnen Geltungsjahren dieses Berichts erreicht wurden. Beim ersten Bericht ist nur das Jahr 2011 zu berücksichtigen.

  5. Behandlung und Recycling
    1. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass alle eingesammelten Altbatterien und -akkumulatoren gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2006/66/EG vorschriftsmäßig behandelt und recycelt wurden?
    2. Wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die eingesammelten gefährlichen Gerätebatterien und -akkumulatoren gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu beseitigen? Wenn ja, übermitteln Sie bitte den Verweis auf etwaige Maßnahmenentwürfe, über die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 unterrichtet wurde.
    3. Welche Recyclingniveaus wurden in den betreffenden Kalenderjahren jeweils erzielt? Wurden alle eingesammelten Batterien und Akkumulatoren gemäß Artikel 12 Absatz 1 dem Recycling zugeführt?
    4. Welche Recyclingeffizienzen wurden in den einzelnen Kalenderjahren ab 26. September 2011 und (sofern Daten vorliegen) im vorangegangenen Jahr erzielt?
  6. Beseitigung
    1. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um sicherzustellen, dass Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren nicht in Deponien beseitigt werden?
    2. Wurden über die Bestimmungen von Artikel 14 hinausgehende Maßnahmen getroffen, um die Beseitigung von Batterien und Akkumulatoren in unsortierten Siedlungsabfällen auf ein Mindestmaß zu beschränken?
  7. Ausfuhr

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