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Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. Nr. L 283 vom 30.10.2009 S. 53;
Beschl. 2012/769/EU - ABl. Nr. L 338 vom 12.12.2012 S. 27;
Beschl. (EU) 2015/1173 - ABl. Nr. L 189 vom 17.07.2015 S. 36;
Beschl. (EU) 2016/2090 - ABl. Nr. L 324 vom 30.11.2016 S. 7;
Beschl. (EU) 2018/1919 - ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 32 Gültig A;
Beschl. (EU) 2021/1780 - ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 122
aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 22. Juni 2009 registriert wurde, hat die Republik Polen die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, um Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, ab dem 1. Januar 2010 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer zu gewähren.
(2) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission den Antrag Polens mit Schreiben vom 22. Juni 2009 an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 hat die Kommission Polen mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.
(3) Nach Maßgabe von Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu bei fakultativer Inanspruchnahme durch diese auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz unter einer bestimmten Höchstgrenze liegt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.
(4) Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.
(5) Mit der Anhebung dieser Höchstgrenze auf 30.000 EUR wird es Polen ermöglicht, die vorgesehenen Vereinfachungen für einen größeren Teil der Kleinunternehmen - und dennoch vor allem bei Kleinstunternehmen -anzuwenden und damit ihre Entwicklung zu fördern.
(6) Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100.000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Polens steht mit diesem Vorschlag in Einklang.
(7) Die vorliegende Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuereigenmittel der Europäischen Gemeinschaft
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Abweichend von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Polen ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.
Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2024.
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.
ENDE |
(Stand: 18.12.2024)
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