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Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über "einheitliche Ansprechpartner" gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7806)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2009 S. 18, ber. 2011 L 4 S. 6;
Beschl. 2010/425/EU - ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2010 S. 30;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten;
Beschl. 2013/662/EU - ABl. Nr. L 306 vom 16.11.2013 S. 21 Gültig)
Neufassung (ber.) -Ersetzt die Entsch. 2009/767/EG - (ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S.36)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zu den Verwaltungsvereinfachungspflichten, die den Mitgliedstaaten durch Kapitel II der Richtlinie 2006/123/EG, insbesondere Artikel 5 und 8, auferlegt werden, gehören die Verpflichtung zur Vereinfachung der für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten und die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass alle diese Verfahren und Formalitäten von Dienstleistungserbringern problemlos aus der Ferne und elektronisch über die einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.
(2) Die Abwicklung der Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner muss nach Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG grenzüberschreitend zwischen den Mitgliedstaaten möglich sein.
(3) Damit die Verpflichtungen zur Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten und zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Nutzung der einheitlichen Ansprechpartner erfüllt werden können, müssen die elektronischen Verfahren auf einfachen Lösungen beruhen, auch in Bezug auf die Verwendung elektronischer Signaturen. Wenn bei konkreten Verfahren und Formalitäten nach angemessener Risikoabschätzung ein hohes Sicherheitsniveau oder die Gleichwertigkeit mit einer handschriftlichen Unterschrift für notwendig erachtet wird, könnten von Dienstleistungserbringern für bestimmte Verfahren oder Formalitäten fortgeschrittene elektronische Signaturen verlangt werden, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden.
(4) Der Gemeinschaftsrahmen für elektronische Signaturen wurde durch die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen 2 geschaffen. Um die wirksame grenzüberschreitende Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, zu erleichtern, sollte das Vertrauen in diese elektronischen Signaturen gestärkt werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Unterzeichner oder der Zertifizierungsdiensteanbieter, der das qualifizierte Zertifikat ausstellt, niedergelassen ist. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass die Informationen, die zur Prüfung der elektronischen Signaturen notwendig sind, in vertrauenswürdiger Form leicht zugänglich gemacht werden, darunter insbesondere Informationen über die in einem Mitgliedstaat beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen auf Grundlage einer gemeinsamen Vorlage öffentlich zugänglich machen, um ihre Nutzung zu erleichtern und um zu gewährleisten, dass die Angaben hinreichend ausführlich sind, damit der Empfänger die elektronische Signatur prüfen kann
-hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1 Verwendung und Anerkennung elektronischer Signaturen
1. Sofern dies aufgrund einer angemessenen Abschätzung der bestehenden Risiken gerechtfertigt und mit Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar ist, können die Mitgliedstaaten für die Abwicklung bestimmter Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG verlangen, dass der Dienstleistungserbringer fortgeschrittene elektronische Signaturen verwendet, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit gemäß der Richtlinie 1999/93/EG erstellt wurden.
(Stand: 26.11.2020)
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