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Regelwerk, EU 2009, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 761/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 220 vom 24.08.2009 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1 insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission 2 sind die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzuwendenden Prüfmethoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen festgelegt.

(2) Es ist angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu aktualisieren, um bestimmte Prüfmethoden zu ändern und verschiedene von der OECD angenommene neue Testmethoden hinzuzufügen. Interessenträger wurden zu diesem Vorschlag gehört. Die betreffenden Änderungen dienen der Anpassung der Prüfmethoden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

(3) Die Bestimmungen über den Dampfdruck sollten mit Blick auf die Einbeziehung der neuen Effusionsmethode überprüft werden.

(4) Es ist angezeigt, zur Messung des längengewichteten mittleren geometrischen Durchmessers von Fasern eine neue Methode hinzuzufügen.

(5) Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu aktualisieren und vorrangig eine neue Invitro-Methode für Hautreizungstests einzubeziehen, um die Zahl der Versuchstiere in Einklang mit der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 3 zu verringern. Obgleich der Entwurf einer Invitro-Methode für Hautreizungstests auf Ebene der OECD noch debattiert wird, ist es in diesem Ausnahmefall angezeigt, Methode B 46 in die Verordnung einzubeziehen. Methode B 46 sollte so schnell wie möglich, d. h. sobald innerhalb der OECD Einigung erzielt wurde oder weitere Informationen, die eine Überprüfung rechtfertigen, verfügbar werden, aktualisiert werden.

(6) Die Bestimmungen über den Algeninhibitionstest müssen mit Blick auf die Einbeziehung zusätzlicher Arten und die Erfüllung der Anforderungen an die Gefahrenbewertung und die Klassifizierung von Chemikalien überprüft werden.

(7) Es ist angezeigt, als neue Methode zur Messung der aeroben Mineralisierung in Oberflächengewässern einen Simulationstest zur Prüfung der biologischen Abbaubarkeit sowie als neue Methode zur Bewertung der Toxizität für die Gattung Lemna einen Wachstumsinhibitionstest hinzuzufügen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 wird wie folgt geändert:

1. Teil a wird wie folgt geändert:

a) Kapitel A.4 erhält die Fassung von Kapitel A.4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

b) es wird ein neues Kapitel A.22 (Anhang II der vorliegenden Verordnung) hinzugefügt.

2. Teil B wird wie folgt geändert:

Es wird ein neues Kapitel B.46 (Anhang III der vorliegenden Verordnung) hinzugefügt.

3. Teil C wird wie folgt geändert:

a) Kapitel C.3 erhält die Fassung von Kapitel C.3 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

b) es werden die neuen Kapitel C.25 und C.26 (Anhänge V und VI der vorliegenden Verordnung) hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2009

1) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. L 142 vom 31.05.2008 S. 1.

3) ABl. L 358 vom 18.12.1986 S. 1.

.

Anhang I

A.4 Dampfdruck

1. Methode

Diese Methode entspricht der Prüfrichtlinie OECD TG 104 (2004).

1.1 Einleitung

Diese geänderte Fassung von Methode A.4 (1) beinhaltet als zusätzliche Methode die "Effusionsmethode: isotherme Thermogravimetrie"; diese Methode wurde entwickelt für Substanzen mit sehr niedrigen Drücken (bis zu einem Mindestdruck von 10-10

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