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Entscheidung 2009/753/EG der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/1013/EG über einen Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7703)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 35;
Entsch. 2006/1013/EG - ABl. Nr. L 382 vom::28.12.2006 S. 1aufgehoben)
aufgehoben zum 31.12.2013 gem. Art. 11der Entsch. 2006/1013/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und unter dessen Buchstabe a fest gelegt ist, so ist diese Menge so festzusetzen, dass die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand ob jektiver Kriterien zu begründen ist, z.B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.
(2) Am 22. Dezember 2006 hat die Kommission die Entscheidung 2006/1013/EG 2 erlassen, mit der im Rahmen des deutschen Aktionsprogramms 2006-2009 die Ausbringung von 230 kg Stickstoff aus Tierdung pro Hektar und Jahr für Intensivgrünland bestimmter Betriebe gestattet wurde. Auf den Ackerkulturen dieser Betriebedarf die Ausbringung von Stickstoff aus Tierdung jedoch 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht übersteigen.
(3) Am 20. Februar 2009 beantragte Deutschland eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung.
(4) Ausgehend von den Anträgen für den Zeitraum 2007-2008 wird geschätzt, dass etwa 700 Betriebe für 16.000 ha Land in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern eine Ausnahme beantragen werden.
Die deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG können als im Einklang mit der Richtlinie stehend betrachtet werden, und ihre Bestimmungen gelten auch für die Ausnahmeregelung.
(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG wendet Deutschland ein Aktionsprogramm auf seinem gesamten Hoheitsgebiet an. Das Aktionsprogramm für den Zeitraum 2010-2013 fällt unter die ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 35vom 10. Januar 2006, zuletzt geändert am 6. Februar 2009.
(4) Aus den von Deutschland zusammen mit dem vierten Bericht 2004-2007 über die Umsetzung der Nitrat-Richtlinie übermittelten Wasserdaten geht hervor, dass die Nitratkonzentration in Oberflächengewässern im Vergleich zum Zeitraum 1991-1994 an 85 % der Überwachungsstellen zurückgegangen und an 10 % der Überwachungsstellen stabil geblieben ist. Für das Grundwasser zeigen die Daten des spezifischen landwirtschaftlichen Nitratüberwachungsnetzes, dass die Konzentrationen gegenüber dem Zeitraum 1991-1994 an etwa 55 % der Überwachungsstellen zurückgehen und an etwa 19 % der Überwachungsstellen stabil sind. Die Analyse der Daten über die unter die Ausnahmeregelung fallenden Gebiete lässt keinen signifikanten Anstieg der Nitratkonzentrationen erkennen.
(5) Der durchschnittliche Stickstoffüberschuss ging von 120 kg N/ha im Zeitraum 1991-1993 bis auf 94 kg N/ha im Jahr 2007 zurück. In demselben Zeitraum sank die Verwendung von Stickstoff aus Tierdung von 88 kg N/ha auf 76 kg N/ha.
(6) Die von Deutschland eingereichten Unterlagen zeigen, dass die beantragte Menge von 230 kg Stickstoff aus Tierdung pro Hektar und Jahr für Intensivgrünland aufgrund objektiver Kriterien wie etwa langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.
(7) Die Kommission hat den Antrag geprüft und ist angesichts der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2006/1013/EG der Auffassung, dass die Verlängerung der Regelung die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, so fern die mit der Entscheidung 2006/1013/EG festgelegten strengen Auflagen erfüllt werden.
(11) Die Entscheidung 2006/1013/EG läuft am 31. Dezember 2009 aus. Damit die betreffenden Rinderhalter die Ausnahmeregelung weiterhin in Anspruch nehmen können, empfiehlt es sich, ihre Gültigkeitsdauer zu verlängern.
(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 11 der Entscheidung 2006/1013/EG erhält folgende Fassung:
" Artikel 11 Gültigkeit
Diese Entscheidung findet im Zusammenhang mit dem deutschen Aktionsprogramm (Düngeverordnung vom 10. Januar 2006) bis zum 31. Dezember 2013 Anwendung."
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 12. Oktober 2009
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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