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Entscheidung 2006/1013/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über einen Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 7075)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 382 vom 28.12.2006 S. 1;
Entsch. 2009/753/EG - ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 35aufgehoben)
aufgehoben zum 31.12.2013 gem. Art. 11
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z.B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.
(2) Deutschland hat bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/676/EWG eingereicht.
(3) Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt Deutschland, die Ausbringung von 230 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung für intensiv bewirtschaftetes Grünland bestimmter Betriebe zu gestatten. Die Ausbringung von Stickstoff aus Viehdung auf den Ackerkulturen dieser Betriebe würde jedoch 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht übersteigen.
Von der Ausnahmeregelung wären etwa 13.500 Betriebe, 500.000 Hektar und 11.600 Tonnen Stickstoff pro Jahr betroffen, was jeweils 2,4 % der Betriebe, 2,9 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche und 0,7 % des gesamten Stickstoffs aus Viehdung entspricht. Die Betriebe sind hauptsächlich in Bayern (Oberbayern), Baden Württemberg (Landkreis Tübingen), Niedersachsen (Landkreise Lüneburg, Weser-Ems) und Schleswig-Holstein angesiedelt.
(4) Die deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, die Düngemittelverordnung vom 10. Januar 2006, BGBl. I Nr. 2/2006, zuletzt geändert am 27. September 2006, BGBl. I Nr. 44/2006, wurden verabschiedet und gelten auch für die beantragte Ausnahmegenehmigung.
(5) Aus den von Deutschland zusammen mit dem dritten Bericht 2000-2003 über die Umsetzung der Nitrat-Richtlinie und mit dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung übermittelten Wasserdaten geht hervor, dass die Nitratkonzentration in Oberflächengewässern im Vergleich zum Zeitraum 1991-1994 an 83 % der Überwachungsstellen zurückgegangen und an 9 % der Überwachungsstellen stabil geblieben ist. Was das Grundwasser angeht, so zeigt das zur Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG eingerichtete Überwachungssystem, dass die Nitratkonzentration im Vergleichzeitraum an etwa 50 % der Überwachungsstellen niedriger und an etwa 15 % gleich geblieben ist.
(7) Der Viehbestand ging zurück, insbesondere im Hinblick auf die Rinderbestände (-25 %). Die Ausbringung von Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr ging zwischen 1991-1993 und 2002-2004 um 11 % zurück; der Stickstoffüberschuss nahm im selben Zeitraum von 120 auf 101 kg pro Hektar ab.
(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG wendet Deutschland ein Aktionsprogramm auf sein gesamtes Hoheitsgebiet an.
(9) Die von Deutschland mit dem Antrag eingereichten Unterlagen zeigen, dass die beantragte Menge von 230 kg Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr für Intensivgrünland aufgrund objektiver Kriterien wie etwa langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.
(10) Die Kommission ist nach Prüfung des deutschen Antrags der Ansicht, dass die beantragte Menge von 230 kg Stickstoff aus Viehdung je Hektar und Jahr die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.
(11) Diese Entscheidung hat im Zusammenhang mit dem aktuellen Aktionsprogramm 2006-2009 Anwendung zu finden.
(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Dem mit Schreiben vom 1. Februar 2006 gestellten Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Menge Viehdung, die die in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in dieser Entscheidung festgelegten genannten Bedingungen stattgegeben.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Geltungsbereich
Diese Entscheidung gilt für den Einzelfall und gemäß den in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Auflagen für Rinderhaltungsbetriebe und ist beschränkt auf Intensivgrünland.
Artikel 4 Jährliche Genehmigung und Verpflichtung
Artikel 5 Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln
Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:
Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.
Artikel 6 Bodenbewirtschaftung
Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung für Intensivgrünland erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:
(a) Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt.
(b) Intensivgrünland umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee.
Artikel 7 Andere Maßnahmen
Deutschland stellt sicher, dass die Ausnahmeregelung unbeschadet der Maßnahmen gilt, die zur Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften im Umweltbereich erforderlich sind.
Artikel 8 Überwachung
Artikel 9 Kontrollen
Artikel 10 Berichterstattung
Artikel 11 Gültigkeit 09
Diese Entscheidung findet im Zusammenhang mit dem deutschen Aktionsprogramm ( Düngeverordnung vom 10. Januar 2006) bis zum 31. Dezember 2013 Anwendung.
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
_____________
1) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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