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Verordnung (EG) Nr. 636/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 15 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 5)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
(2) Am 3. Juli 2008 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 15 Verträge über die Errichtung von Immobilien, nachstehend "IFRIC 15" genannt. IFRIC 15 gibt Aufschluss darüber, in welchem Fall Umsatzerlöse aus der Errichtung von Immobilien im Abschluss auszuweisen sind und ob ein Vertrag zur Errichtung von Immobilien in den Anwendungsbereich von IAS 11 Fertigungsaufträge oder von IAS 18 Umsatzerlöse fällt.
(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 15 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die Interpretation 15 des "International Financial Reporting Interpretations Committee" (IFRIC) Verträge über die Errichtung von Immobilien gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.
Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltene IFRIC 15 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2009
2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.
Anhang |
International Accounting Standards
IFRIC 15 IFRIC Interpretation 15 Verträge über die Errichtung von Immobilien
IFRIC Interpretation 15
Verträge über die Errichtung von Immobilien
Verweise
Hintergrund
1 In der Immobilienbranche können Unternehmen, die selbst oder durch Subunternehmen Immobilien errichten, vor Vollendung der Errichtung Verträge mit einem oder mehreren Käufern abschließen. Solche Verträge haben verschiedene Formen.
(Stand: 11.03.2019)
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