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Regelwerk, EU 2009

Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 3

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 149 vom 12.06.2009 S. 22)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Am 10. Januar 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 Unternehmenszusammenschlüsse, nachfolgend "überarbeitete Fassung des IFRS 3". In der überarbeiteten Fassung des IFRS 3 werden Grundsätze und Regeln im Hinblick darauf festgelegt, wie der Erwerber die bei einem Unternehmenszusammenschluss zu bilanzierenden Elemente (wie identifizierbare Vermögenswerte, übernommene Schulden, nicht beherrschende Anteile und Geschäfts- oder Firmenwert) in seinen Büchern anzusetzen und zu bewerten hat. Darüber hinaus wird festgelegt, welche Angaben bei einem solchen Zusammenschluss zu machen sind.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IFRS 3 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Um die Kohärenz der International Accounting Standards zu gewährleisten, ist der Annahme der überarbeiteten Fassung des IFRS 3 durch entsprechende Änderungen an IFRS 1, IFRS 2, IFRS 7, International Accounting Standard (IAS) 12, IAS 16, IAS 28, IAS 32, IAS 33, IAS 34, IAS 36, IAS 37, IAS 38, IAS 39 und an der Interpretation 9 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Rechnung zu tragen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1. International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird durch die überarbeitete Fassung des IFRS 3 im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. IFRS 1, IFRS 2, IFRS 7, International Accounting Standard (IAS) 12, IAS 16, IAS 28, IAS 32, IAS 33, IAS 34, IAS 36, IAS 37, IAS 38, IAS 39 und Interpretation 9 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) werden nach Maßgabe der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 3 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang enthaltene überarbeitete Fassung des IFRS 3 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2009

______
1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

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