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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2009/491/EG der Kommission vom 16. Juni 2009 über die Kriterien, anhand derer entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4398)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 162 vom 25.06.2009 S. 6)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat bei Schiffen, die unter seiner Flagge fahren, entweder Organisationen zu ermächtigen, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit Zeugnissen in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen ganz oder teilweise durchzuführen, gegebenenfalls die damit verbundenen Zeugnisse auszustellen oder zu erneuern, oder die genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise von Organisationen durchführen zu lassen, so betraut er mit diesen Aufgaben nur gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannte Organisationen.

(2) Ein gutes Leistungsbild einer anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verhütung von Umweltverschmutzung - gemessen an allen Schiffen, die sie klassifizieren, unabhängig davon, welche Flagge diese fuhren - ist ein wichtiger Anhaltspunkt für den Leistungsstandard der betreffenden Organisation.

(3) Der Leistungsnachweis der anerkannten Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung stützt sich auf die Daten der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen. Weitere Angaben können einer Analyse der Unfälle entnommen werden, in die von den anerkannten Organisationen klassifizierte Schiffe verwickelt waren.

(4) Da anerkannte Organisationen weltweit tätig sind, sollten ihre Leistungsnachweise auf eine ausreichend breite geografische Basis gestützt sein.

(5) Sowohl von der US-Küstenwache als auch gemäß der Tokioter Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle werden regelmäßig Daten auf der Grundlage der Hafenstaatkontrolle in ähnlicher Weise veröffentlicht wie gemäß der Pariser Vereinbarung. Was die Kontinuität und Genauigkeit der Daten angeht, so sollten sie als vergleichbar zuverlässige Quellen für die Grundlage einer Bewertung der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung angesehen werden.

(6) Die gemäß der Pariser Vereinbarung, der Tokioter Vereinbarung und von der US-Küstenwache veröffentlichten Daten unterliegen einem vorgeschalteten Einspruchsverfahren, das es den betroffenen anerkannten Organisationen ermöglicht, die Richtigkeit der Daten in Frage zu stellen. Die veröffentlichten Daten sollten daher als ausreichend zuverlässige Quellen betrachtet und für die Festlegung der Bewertungskriterien für die Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisationen in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung verwendet werden.

(7) Bei der Prüfung von Daten über das Festhalten von Schiffen sollten, wenn entsprechende Informationen vorliegen, insbesondere die von den anerkannten Organisationen verhängten Festhalteanordnungen berücksichtigt werden. Das Verfahren sollte auch so gestaltet werden, dass es wegen kleiner und/oder flaggenspezifischer Einheiten, wie z.B. Flotten, die von bestimmten Organisationen mit beschränkten Anerkennungen klassifiziert werden, möglichst nicht zu statistischen Verzerrungen kommen kann.

(8) Die Datenquellen müssen, transparent, objektiv und geeignet sein, ausreichend zuverlässige, vollständige und kontinuierliche Daten zu liefern. In Ermangelung ausreichend vollständiger öffentlicher Quellen können Daten über Seeunfälle daher aus kommerziellen Datenquellen entnommen und berücksichtigt werden, soweit sich mit angemessener Sicherheit feststellen lässt, dass die vorgenannten Kriterien erfüllt sind.

(9) Ferner sollten auch die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 12 der Richtlinie 94/57/EG erstellten Berichte herangezogen werden, um den Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung zu bewerten.

(10) Der Leistungsnachweis einer anerkannten Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung sowie andere Elemente (z.B. Seeunfälle) sollten bewertet werden, um auf der Grundlage der strukturellen Fähigkeit einer Organisation, den höchsten fachlichen Standards zu genügen, gerechte und angemessene Entscheidungen treffen zu können. Daher müssen diese Leistungsnachweise über einen angemessenen Zeitraum hinweg verglichen werden.

(11) Um die Nützlichkeit und Gerechtigkeit des Bewertungssystems zu gewährleisten, muss den anerkannten Organisationen ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, um das System bei ihren Managemententscheidungen zu berücksichtigen, was gleichzeitig der Kommission die Möglichkeit gibt, die Funktionsweise des Systems zu bewerten und bei Bedarf die nötigen Korrekturen vorzunehmen.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

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