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Entscheidung 2009/324/EG der Kommission vom 14. April 2009 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2566)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 96 vom 15.04.2009 S. 37)
Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Nichtaufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.
(2) Für eine Reihe von Wirkstoffeoduktart-Kombinationen aus dieser Liste haben die ursprünglichen Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet.
(3) Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 14. Juni 2006 auch in elektronischer Form veröffentlicht.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung hat keine Person und kein Mitgliedstaat ein Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für die betreffenden Wirkstoffeoduktart-Kombinationen zu übernehmen.
(5) Mit der Entscheidung 2007/794/EG der Kommission 3 wurde eine neue Frist für die Einreichung vollständiger Unterlagen für diese Wirkstoffeoduktart-Kombinationen bis zum 30. April 2008 festgesetzt.
(6) Innerhalb dieser Frist gingen für einige dieser Wirkstoff Produktart-Kombinationen jedoch keine vollständige Unterlagen ein.
(7) Gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die Wirkstoffe für die betreffenden Produktarten daher nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.
(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gilt diese Entscheidung ab dem 1. Juni 2009.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. April 2009
Anhang |
Wirkstoffe, die im Hinblick auf bestimmte Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden
Name | EG-Nummer | CAS-Nummer | Produktart | Bericht erstattender Mitgliedstaat |
Linalool | 201-134-4 | 78-70-6 | 19 | DK |
Propoxur | 204-043-8 | 114-26-1 | 18 | BE |
Fenitrothion | 204-524-2 | 122-14-5 | 18 | UK |
Methylanthranilat | 205-132-4 | 134-20-3 | 19 | FR |
Oct-len-3-ol | 222-226-0 | 3391-86-4 | 19 | N |
5,5-dimethylperhydropyrimi- din-2-on.alpha: (4-trifluorome- thylstyryl)-.alpha: (4-trifluoro- methyl)cinnamylidenehydra- zon/Hydramethylnon |
405-090-9 | 67485-29-4 | 18 | IE |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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