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Regelwerk, EU 2009, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung 2009/321/EG der Kommission vom 8. April 2009 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2564)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2009 S. 42)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2) Für eine Reihe von Wirkstoff-/Produktartkombinationen auf dieser Liste sind entweder alle Teilnehmer zurückgetreten, oder die zum Berichterstatter für die Bewertung bestimmten Mitgliedstaaten haben innerhalb der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgesetzten Fristen keine Unterlagen erhalten.

(3) Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 18. Januar 2008 auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(4) Bestimmte Personen haben gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für mehrere der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen.

(5) Daher ist gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung für die Einreichung der Unterlagen für diese Wirkstoffe und Produktarten eine neue Frist festzusetzen.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten ist der 31. Mai 2010.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2009


1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.
2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

.

  Anhang

Wirkstoffe und Produktarten, für die der 31. Mai 2010 als neue Frist für die Einreichung der Unterlagen gilt

Name EG-Nummer CAS-Nummer Produktart Bericht erstattender Mitgliedstaat
Margosa, Extrakt 283-644-7 84696-25-3 19 DE
Reaktionsprodukt aus Dimethyladipat, Di-
methylglutarat, Dimethylsuccinat mit Was-
serstoffperoxid/Perestan
432-790-1 - 4 HU


ENDE

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