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Bund

Verordnung (EG) Nr. 254/2009 der Kommission vom 25. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 12 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2009 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Am 30. November 2006 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen, nachstehend "IFRIC 12" genannt. Darin wird klargestellt, wie die Bestimmungen der von der Kommission bereits übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) auf Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen anzuwenden sind. IFRIC 12 gibt Aufschluss darüber, wie die einer solchen Vereinbarung unterliegenden Infrastruktureinrichtungen vom Betreiber zu bilanzieren sind. Auch wird klargestellt, dass zwischen den verschiedenen Phasen einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung (Bau-/Betriebsphase) zu unterscheiden ist, und dargelegt, wie Aufwendungen und Umsatzerlöse in jedem dieser Fälle zu erfassen sind. Demnach können Infrastruktureinrichtungen und damit verbundene Aufwendungen und Umsatzerlöse je nachdem, ob die künftigen Umsatzerlöse des Betreibers einer gewissen Unsicherheit unterliegen, auf zweierlei Weise erfasst werden ("Modell" des finanziellen Vermögenswerts und "Modell" des immateriellen Vermögenswerts).

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 12 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn der Annahme von IFRIC 12 durch entsprechende Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 1, IFRIC 4 und Interpretation 29 des Standing Interpretation Committee (SIC) Rechnung getragen wird.

(5) Es versteht sich von selbst, dass die Unternehmen IFRIC 12 auch künftig oder weiterhin anwenden können.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

  1. Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltene Interpretation 12 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen wird eingefügt.
  2. International Financial Reporting Standard (IFRS) 1, Interpretation 4 des IFRIC und Interpretation 29 des Standing Interpretations Committee (SIC) werden nach Maßgabe des Anhangs B der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen IFRIC 12 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene IFRIC 12 spätestens mit Beginn des ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_____
1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 3.

.

  Anhang

International Accounting Standards

IFRIC 12 IFRIC Interpretation 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen  

IFRIC Interpretation 12

Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

Verweise

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