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Regelwerk

Entscheidung 2009/247/EG der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Entscheidung 2003/322/EG hinsichtlich der Fütterung bestimmter Arten Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1670)
(Nur der bulgarische, der französische, der griechische, der italienische, der portugiesische und der spanische
Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 73 vom 19.03.2009 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2003/322/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 2 gestattet einer Reihe von Mitgliedstaaten, gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel unter bestimmten Bedingungen mit Material der Kategorie 1 zu füttern.

(2) In der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen dürfen, die Arten Aas fressender Vögel, an die Material der Kategorie 1 verfüttert werden darf, und die Durchführungsbestimmungen, nach denen die Fütterung erfolgen muss, aufgeführt.

(3) Bulgarien hat einen Antrag auf Genehmigung der Fütterung bestimmter Arten Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 gestellt und hat zufrieden stellende Informationen über das Vorkommen dieser Arten auf seinem Hoheitsgebiet sowie über Sicherheitsmaßnahmen bei der Verfütterung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 an diese Vögel vorgelegt.

Die Entscheidung 2003/322/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/322/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Durchführungsbestimmungen für die Fütterung Aas fressender Vögel mit Material der Kategorie 1

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal die Verwendung ganzer Körper toter Tiere, die spezifiziertes Risikomaterial im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der genannten Verordnung enthalten, zur Fütterung gefährdeter oder geschützter Arten Aas fressender Vögel gemäß Teil a des Anhangs dieser Entscheidung zulassen."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Umsetzung durch die betreffenden Mitgliedstaaten

Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie teilen dies der Kommission umgehend mit."

3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet."

4. Teil a des Anhangs wird durch folgenden Buchstaben g ergänzt:

"g) im Falle Bulgariens: Mönchsgeier (Aegypius monachus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Gänsegeier (Gyps fulvus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Steinadler (Aquila chrysaetos), Kaiseradler (Aquila heliaca), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Rotmilan (Milvus milvus)."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2009

_________
1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.
2) ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 32.

ENDE

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