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Entscheidung 2009/244/EG der Kommission vom 16. März 2009 über das Inverkehrbringen einer Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12) mit genetisch veränderter Blütenfarbe gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1673)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 72 vom 18.03.2009 S. 18)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG ist für das Inverkehrbringen eines Produkts, das einen genetisch veränderten Organismus oder eine Kombination genetisch veränderter Organismen enthält oder daraus besteht, die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, bei der gemäß dem in der Richtlinie festgelegten Verfahren die Anmeldung für das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts eingereicht wurde.
(2) Im März 2007 hat die in Melbourne, Australien, ansässige Firma Florigene Ltd. bei der zuständigen Behörde der Niederlande eine Anmeldung für eine genetisch veränderte Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12) eingereicht.
(3) Die Anmeldung betrifft die Einfuhr, den Vertrieb und den Einzelhandelsverkauf von Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12, wie bei allen anderen Nelken.
(4) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige Behörde der Niederlande einen Bewertungsbericht erstellt und der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt. In diesem Bericht kommt sie zu dem Ergebnis, dass keine Gründe festgestellt werden konnten, aus denen die Zustimmung für das Inverkehrbringen von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12, zu Zierzwecken verweigert werden sollte, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten machten Einwände gegen das Inverkehrbringen dieses Produkts geltend.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "EFSA") kam in ihrem am 12. März 2008 abgegebenen und am 26. März 2008 veröffentlichten Gutachten 2 zu dem Schluss, dass es nach den vorliegenden Erkenntnissen unwahrscheinlich ist, dass Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12, im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendung zu Zierzwecken schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die EFSa stellte ferner fest, dass der Umfang des vom Inhaber der Zustimmung vorgelegten Überwachungsplans dem beabsichtigten Verwendungszweck der betreffenden Nelkensorte entspricht.
(6) Die Prüfung der vollständigen Anmeldung, der zusätzlichen Informationen des Anmelders, der Einwände der Mitgliedstaaten und des Gutachtens der EFSa ergibt keinen Grund zu der Annahme, dass sich das Inverkehrbringen von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12, im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendung zu Zierzwecken schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt auswirken wird.
(7) Der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12, wurde für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG 3 sowie der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen 4 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen.
(9) Angesichts des Gutachtens der EFSa ist es bei dem vorgesehenen Verwendungszweck nicht erforderlich, besondere Auflagen für die Handhabung oder Verpackung des Produkts und den Schutz bestimmter Ökosysteme, Umweltbereiche oder geografischer Gebiete festzulegen.
(10) Die vorgeschlagene Kennzeichnung auf einem Etikett oder einem Begleitdokument sollte einen Hinweis enthalten, der die Marktteilnehmer und Endverbraucher darüber informiert, dass die Schnittblumen der Sorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12 weder als Lebens- oder Futtermittel noch für den Anbau verwendet werden können.
(11) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hat im Januar 2008 ein gemäß Anhang III B Buchstabe D Nummer 12 der Richtlinie 2001/18/EG erforderliches Nachweisverfahren für die Nelke Dianthus caryophyllus L., Linie 123.8.12, überprüft, getestet und laborintern validiert.
(12) Der gemäß der Richtlinie 2001/18
(Stand: 11.03.2019)
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