Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Bund

Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs
(kodifizierte Fassung)

(ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2009 S. 1)



Neufassung -Ersetzt die VO (EWG) 1017/68

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Wettbewerbsregeln für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr stellen sowohl einen Teil der gemeinsamen Verkehrspolitik als auch einen Teil der allgemeinen Wirtschaftspolitik dar.

Die auf diesen Gebieten anwendbaren Wettbewerbsregeln sollten die Besonderheiten des Verkehrs berücksichtigen.

(5) Die Wettbewerbsregeln für den Verkehrssektor weichen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln ab; daher sollte es den Unternehmen ermöglicht werden, die in jedem einzelnen Fall anzuwendende Regelung zu kennen.

(6) Die Wettbewerbsregelung auf dem Verkehrssektor sollte auch für die gemeinsame Finanzierung oder Anschaffung von Transportmaterial zur gemeinsamen Verwendung durch bestimmte Unternehmensgemeinschaften sowie für einige mit dem Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr verbundene Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes gelten.

(7) Damit der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes nicht verfälscht wird, ist es angezeigt, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, die derartige Wirkungen haben können, für die drei vorgenannten Verkehrsträger grundsätzlich zu verbieten.

(8) Bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Verkehrs, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder eine technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, können vom Kartellverbot ausgenommen werden, da sie zur Verbesserung der Produktivität beitragen. Der Rat kann sich im Lichte der Erfahrungen aufgrund der Anwendung dieser Verordnung veranlasst sehen, die Liste dieser Arten von Vereinbarungen auf Vorschlag der Kommission zu ändern.

(8) Um eine Verbesserung der mitunter allzu stark aufgesplitterten gewerblichen Struktur auf dem Gebiet des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zu fördern, ist es ferner angezeigt, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Schaffung und zum Betrieb von Unternehmensgemeinschaften des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, die der Durchführung von Beförderungsaufträgen einschließlich der gemeinsamen Finanzierung oder Anschaffung von Transportmaterial zur gemeinsamen Verwendung dienen, von dem Kartellverbot auszunehmen. Eine solche Globalausnahme kann nur gewährt werden, sofern die Gesamtladekapazität einer Unternehmensgemeinschaft eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt und die Kapazität der an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, die so festgesetzt sind, dass keines dieser Unternehmen eine beherrschende Stellung innerhalb der Unternehmensgemeinschaft erlangen kann. Die Kommission sollte jedoch die Möglichkeit haben, gegen solche Vereinbarungen einzuschreiten, wenn sie im Einzelfall Auswirkungen haben, die mit den Bedingungen dafür, dass ein Kartell als zulässig anerkannt werden kann, unvereinbar sind und einen Missbrauch der Ausnahme darstellen. Der Umstand, dass eine Unternehmensgemeinschaft über eine die festgesetzte Höchstgrenze überschreitende Gesamtladekapazität verfügt oder wegen der Kapazität der an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmen für die Globalausnahme nicht in Betracht kommt, schließt jedoch nicht aus, dass es sich in ihrem Fall um eine zulässige Vereinbarung, einen zulässigen Beschluss oder eine zulässige abgestimmte Verhaltensweise handeln kann, sofern sie die in dieser Verordnung hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt.

(9) Es ist in erster Linie Sache der Unternehmen, zu beurteilen, ob bei ihren Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen den Wettbewerb beschränkende Auswirkungen oder wirtschaftlich günstige Auswirkungen, die diese Beschränkungen rechtfertigen können, überwiegen. Sie sollten auf diese Weise unter eigener Verantwortung feststellen, ob diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zulässig sind oder nicht.

(10) Den Unternehmen sollte daher gestattet werden, Vereinbarungen zu schließen und anzuwenden, ohne sie bekannt geben zu müssen. Es ergibt sich somit für sie das Risiko einer rückwirkenden Nichtigkeit für den Fall, dass diese Vereinbarungen aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen durch die Kommission geprüft werden, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, dass diese Vereinbarungen im Falle einer solchen nachträglichen Prüfung rückwirkend für zulässig erklärt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion