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Verordnung (EG) Nr. 162/2009 der Kommission vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2009 S. 11)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durchführt.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 2 legt tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte fest, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden.
(3) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die Maßnahmen für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung.
(4) Anhang III Kapitel a Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung bei Rindern und beschreibt die Maßnahmen, die im Anschluss an die Untersuchungen der Tiere durchzuführen sind.
(5) Nach diesen Vorschriften müssen alle Körperteile der auf spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) getesteten Tiere einschließlich der Haut unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt werden, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden durch zwei der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Maßnahmen unschädlich beseitigt. Außerdem sind alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, durch dieselben Maßnahmen unschädlich zu beseitigen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass - entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen - zusätzliche Maßnahmen zur Beseitigung von Material der Kategorie 1 zugelassen werden können. Diese alternativen Maßnahmen wurden in der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission 3 zugelassen und festgelegt.
(7) Im Interesse der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Nummern 6.3 und 6.4 von Anhang III Kapitel a Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahin gehend geändert werden, dass sie auch diese zusätzlichen Beseitigungsmaßnahmen enthalten.
(8) In Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Vorschriften für Probenahmen und Labortests zur Feststellung von TSE festgelegt.
(9) Gemäß diesen Vorschriften muss bei klinischen BSE-Verdachtsfällen als erste Diagnosemethode eine histopathologische Untersuchung erfolgen; diese Methode wurde in einer früheren Ausgabe des Handbuchs der Labortechnik und Vakzine (Manual of Standards for diagnostic tests and vaccines) des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) (nachstehend "Handbuch" genannt) empfohlen.
(10) In der neuesten, im Mai 2008 angenommenen Ausgabe des Handbuchs wird die histopathologische Untersuchung nicht mehr als Referenzdiagnosemethode zur Untersuchung von BSE-Verdachtsfällen erachtet. Laut diesem Handbuch können nunmehr immunhistochemische und immunchemische Untersuchungen, einschließlich Schnelltests, zu diesem Zweck vorgenommen werden. Nach Auffassung des gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE ist die Verwendung desselben Ansatzes zur Untersuchung von TSE-Verdachtsfällen bei Schafen und Ziegen relevant und wissenschaftlich fundiert.
(11) Die Methoden und Protokolle für die aktive BSE-Überwachung bei Rindern sollten deshalb dahin gehend geändert werden, dass sie die jüngste Änderung im Handbuch widerspiegeln.
(12) Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die weitere Untersuchung positiver Scrapie-Fälle bei Schafen und Ziegen vor, um festzustellen, ob möglicherweise BSE vorliegt.
(13) In ihrem Gutachten zur Klassifizierung von atypischen Fällen transmissibler spongiformer Enzephalopathie (TSE) bei Kleinwiederkäuern 4 vom 26. Oktober 2005 sagt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass Fälle von atypischer Scrapie eindeutig von BSE unterscheidbar sind. Außerdem schreibt das gemeinschaftliche Referenzlabor für TSE in seinen Leitlinien 5
(Stand: 11.03.2019)
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