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Regelwerk, EU 2009, Anlagentechnik - EU Bund - s. 14. GPSGV

Entscheidung 2009/140/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 über die Nichtveröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 3-9:2006 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 9: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die Druckfestigkeit von Kohlendioxid-Feuerlöschern" in Einklang mit der Richtlinie 97/23/EG des Rates über Druckgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 666)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 48 vom 19.02.2009 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte 1, insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2 eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Richtlinie 97/23/EG dürfen Druckgeräte und Baugruppen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.

Es wird vermutet, dass Druckgeräte und Baugruppen die in Anhang I der Richtlinie 97/23/EG aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllen, wenn sie den in die einzelstaatlichen Normenwerke übernommenen harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(3) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 97/23/EG hat Schweden einen förmlichen Einwand gegen die Norm EN 3-9:2006 erhoben, die am 2. November 2006 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.

(4) Schweden ist der Ansicht, dass die Abschnitte 4, 5.1, 5.2, 5.4, 6 und 8 der Norm EN 3-9:2006 den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG nicht ausreichend Rechnung tragen.

(5) In Abschnitt 4 (Werkstoffe) der Norm EN 3-9:2006 werden nach Ansicht Schwedens nur allgemeine Angaben gemacht, so dass es nicht möglich ist, technische Lösungen im Hinblick auf die Anforderungen an die Werkstoffe in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 97/23/EG festzulegen. Die Wahl bestimmter Werkstoffe ist in diesem Zusammenhang eine wesentliche Bedingung für die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen des Auftrags M/071 an das CEN.

(6) In Abschnitt 4 der Norm EN 3-9:2006 werden die zu verwendenden Werkstoffe nicht angegeben. Die Norm schließt lediglich die Verwendung nichtmetallischer Werkstoffe für die Körper der Auslöseeinrichtungen aus und schreibt vor, dass die Werkstoffe der Bauteile, die mit dem Inhalt in Kontakt kommen können, sowohl auf den Inhalt als auch auf den Werkstoff anderer Bauteile abgestimmt sein müssen. Daher kann bei Fehlen konkreter technischer Angaben die Einhaltung von Abschnitt 4 der Norm EN 3-9:2006 keine Vermutung der Konformität mit den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 97/23/EG begründen.

(7) Zu Abschnitt 5 (Bemessung) der Norm 3-9:2006, insbesondere zu den Abschnitten 5.1 und 5.2, ist Schweden der Meinung, dass sie keine Vorschriften für die Bemessung von Kohlendioxidbehältern auf ausreichende Druckfestigkeit enthalten. Nach Ansicht Schwedens entsprechen diese Bestimmungen nicht den Anforderungen von Anhang I Abschnitte 2.3 und 2.9 der Richtlinie 97/23/EG .

(8) Die Abschnitte 5.1 und 5.2 der Norm EN 3-9:2006 enthalten weder spezifische Vorschriften für die Bemessung des Zylinders und der Betätigungseinrichtung noch irgendwelche detaillierten technischen Lösungen zur Gewährleistung eines sicheren Füllens und Entleerens. Sie sind daher nicht ausreichend, um die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an die Sicherheit in Handhabung und Betrieb in Anhang I Abschnitt 2.3 und an die Sicherheit beim Füllen und Entleeren in Anhang I Abschnitt 2.9 der Richtlinie 97/23/EG zu begründen.

(9) Schweden ist ebenfalls der Ansicht, dass Abschnitt 5.4 der Norm EN 3-9:2006 den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2.11.2 der Richtlinie 97/23/EG nicht entspricht.

(10) Abschnitt 5.4 der Norm EN 3-9:2006 bestimmt, dass die Berstscheibe des Feuerlöschers brechen muss, wenn der Druck zwischen 10 % des maximal zulässigen Drucks PS und dem Prüfdruck PT liegt. Die Berstscheibe wird in der Norm als Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion eingestuft. Die Berstscheibe ist jedoch keine typische Einrichtung zur Druckbegrenzung, sondern eher eine Schutzeinrichtung, da sie den Schaden bei Überfüllung oder Überhitzung begrenzen soll. Überdies müssen solche Einrichtungen nach Anhang I Abschnitt 2.11.2

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