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Regelwerk, EU 2009; Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen

(ABl. Nr. L 282 vom 29.10.2009 S. 15;
RL 2014/99/EU - ABl. Nr. L 304 vom 23.10.2014 S. 89 Inkrafttreten Art. 2 A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 3 muss die Luftverschmutzung auf ein Niveau verringert werden, das die nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt auf ein Minimum begrenzt.

(2) Im Genfer Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihrer grenzüberschreitenden Ströme werden Ziele in Bezug auf die Senkung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) festgelegt, und im Göteborger Protokoll zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon 4 werden Emissionshöchstmengen für vier Schadstoffe - Schwefeldioxid, Stickoxide, VOC und Ammoniak - festgesetzt, wobei der Einsatz der besten verfügbaren Technologien zur Emissionsminderung vorgeschrieben wird.

(3) In der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa 5 sind Luftqualitätsziele für bodennahes Ozon und Benzol festgelegt, und die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe 6 enthält nationale Emissionshöchstmengen für VOC, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen. Emissionen von VOC, einschließlich Benzindämpfen, in einem Mitgliedstaat können zu Luftqualitätsproblemen in anderen Mitgliedstaaten beitragen.

(4) Ozon ist auch ein Treibhausgas und trägt zur Erderwärmung und Klimaänderung bei.

(5) Gemäß der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen 7 (Phase I der Benzindampf-Rückgewinnung) sollen Benzindämpfe, die bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung zwischen Auslieferungslagern und Tankstellen freigesetzt werden, rückgewonnen werden.

(6) Benzindämpfe werden auch beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen freigesetzt und sollten auf eine der Richtlinie 94/63/EG entsprechende Weise rückgewonnen werden.

(7) Es wurden verschiedene Gemeinschaftsinstrumente zur Beschränkung der VOC-Emissionen entwickelt und umgesetzt. Es sind jedoch weitere Maßnahmen erforderlich, um die im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft und in der Richtlinie 2001/81/EG gesetzten Ziele in den Bereichen Gesundheit und Umwelt zu erreichen.

(8) Um die Lebenszyklusemissionen von Treibhausgasen der im Straßenverkehr gebrauchten Kraftstoffe zu senken, wird es nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen 8 ab 1. Januar 2011 zulässig sein, Benzin in Verkehr zu bringen, das einen größeren Anteil an Biokraftstoffkomponenten aufweist als bisher. Dies kann zu einem Anstieg der VOC-Emissionen führen, weil die Mitgliedstaaten beschränkte Ausnahmen von den Dampfdruckauflagen der genannten Richtlinie vorsehen können.

(9) Bestehende Tankstellen müssen vorhandene Infrastrukturen möglicherweise nachrüsten, und es empfiehlt sich, Ausrüstungen zur Rückgewinnung von Benzindämpfen im Rahmen größerer Renovierungsarbeiten an der Betankungsanlage (d. h. einer wesentlichen Änderung oder Erneuerung der Infrastruktur der Tankstelle, insbesondere der Tanks und der Leitungen) zu installieren, da dies eine erhebliche Senkung der Kosten der notwendigen Anpassungen bedeutet. Bestehende Großtankstellen sind jedoch eher in der Lage, die nötigen Nachrüstungen vorzunehmen, und sollten Ausrüstungen zur Benzindampf-Rückgewinnung schon deshalb früher installieren, weil sie in höherem Maße zu den Emissionen beitragen. Im Falle neuer Tankstellen können Ausrüstungen zur Benzindampf-Rückgewinnung in Planung und Bau einbezogen werden; diese Tankstellen sind daher in der Lage, die Ausrüstungen sofort zu installieren.

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(Stand: 08.08.2019)

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