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Regelwerk, EU-chronologisch (2009)

Richtlinie 2009/122/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 242 vom 15.09.2009 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 1, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 2 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

(2) In Richtlinie 96/73/EG werden einheitliche Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.

(3) Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse der technischen Arbeitsgruppe wurde die Richtlinie 2008/121/EG an den technischen Fortschritt angepasst, indem die in Anhang I und Anhang V der genannten Richtlinie aufgelisteten Textilfasern um die Faser Melamin ergänzt wurden.

(4) Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Melamin festgelegt werden.

(5) Die Richtlinie 96/73/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 15. September 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. September 2009

_______

1) ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 1.

2) ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29.

.

Anhang

Kapitel 2 des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG wird wie folgt geändert:

a) Die Übersichtstabelle "Einzelverfahren" erhält folgende Fassung:

" Übersichtstabelle

Verfahren Anwendungsbereich Reagenz
Löslicher Bestandteil Unlöslicher Bestandteil
1. Acetat Bestimmte andere Fasern Aceton
2. Bestimmte Eiweißfasern Bestimmte andere Fasern Hypochlorit
3. Viskose, Cupro und bestimmte typen von Modal Baumwolle, Elastolefin oder Melamin Ameisensäure und Zinkchlorid
4. Polyamid oder Nylon Bestimmte andere Fasern 80 %ige Ameisensäure
5. Acetat Triacetat, Elastolefin oder Mela- min Benzylalkohol
6. Triacetat oder Polyactid Bestimmte andere Fasern Dichlormethan
7. Bestimmte Zellulosefasern Polyester, Elastomultiester oder Elastolefin 75 %ige Schwefelsäure
8. Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern Bestimmte andere Fasern Dimethylformamid
9. Bestimmte Polychloridfasern Bestimmte andere Fasern Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5)
10. Acetat Bestimmte Polychloridfasern, Elastolefin oder Melamin Eisessig
11. Seide Wolle, Tierhaare, Elastolefin oder Melamin 75 %ige Schwefelsäure
12. Jute Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs Stickstoffbestimmungsverfahren
13. Polypropylen Bestimmte andere Fasern Xylol
14. Bestimmte andere Fasern Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid), Elastolefin oder Melamin Konzentrierte Schwefelsäure
15. Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate Bestimmte andere Fasern Cyclohexanon
16. Melamin Baumwolle oder Aramid

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