Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2009, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
- E-Geld-Richtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7;
RL (EU) 2015/2366 - ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35 Inkrafttreten Umsetzung/Anwenden)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten 4 wurde in Reaktion auf die Entstehung neuer Arten von vorausbezahlten elektronischen Zahlungsmitteln erlassen und sollte einen klaren Rechtsrahmen abstecken, um den Binnenmarkt zu stärken und gleichzeitig eine angemessene Finanzaufsicht zu gewährleisten.

(2) Die Kommission hob in ihrer Überprüfung der Richtlinie 2000/46/EG hervor, dass die Richtlinie geändert werden muss, da einige ihrer Bestimmungen die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen und die Entwicklung dieser benutzerfreundlichen Dienstleistungen offenbar verhindert haben.

(3) Mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt 5 wurde ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen für Zahlungsdienste eingeführt, der auch die Abstimmung der nationalen Vorschriften für die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, die Zahlungsinstitute, vorsieht.

(4) Um Marktzutrittsschranken zu beseitigen und die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld zu erleichtern, ist es erforderlich, die für E-Geld- Institute geltenden Regelungen zu überarbeiten, damit für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(5) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte auf Zahlungsdienstleister, die E-Geld ausgeben, beschränkt werden. Diese Richtlinie sollte nicht für monetären Wert gelten, der auf vorausbezahlten Instrumenten gespeichert ist, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom E-Geld-Inhaber nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des E-Geld-Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Instrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen (wie Kinderbetreuungsgutscheine oder Gutscheine für Sozialleistungs- oder Dienstleistungssysteme zur Förderung der Beschäftigung von Personal zur Erledigung von Haushaltstätigkeiten, wie Reinigungs-, Bügel- oder Gartenarbeiten) sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion