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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 69/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und International Accounting Standard (IAS) 27

(ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2009 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Im Mai 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Anschafffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse. Nach der Änderung von IFRS 1 kann ein Erstanwender nunmehr in seinem Einzelabschluss als Ersatz für die Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen entweder den beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umstellung des Unternehmens auf IFRS oder den nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Buchwert zu diesem Zeitpunkt verwenden. Aus IAS 27 wird die Definition der "Anschaffungskostenmethode" gestrichen, so dass ein Anteilseigner alle Dividenden aus Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen in seinem Einzelabschluss als Ertrag erfassen muss, auch wenn sie aus den Rücklagen vor Übernahme gezahlt werden. Durch die Änderungen an IAS 27 wird ebenfalls klargestellt, wie nach IAS 27 die Anschaffungskosten von Anteilen zu bestimmen sind, wenn ein Mutterunternehmen die Struktur der Unternehmensgruppe durch Bildung eines neuen Mutterunternehmens reorganisiert und das neue Mutterunternehmen durch Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten im Austausch für bestehende Eigenkapitalinstrumente des ursprünglichen Mutterunternehmens die Beherrschung über Letzteres übernimmt.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 1 und IAS 27 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

  1. International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
  2. International Accounting Standard (IAS) 27 Konzern- und Einzelabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
  3. IAS 18, IAS 21 und IAS 36 werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 27 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 1 und IAS 27 spätestens mit

Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2009

Anhang
International Accounting Standards

IFRS 1 und IAS 27 Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IAS 27 Konzern und Einzelabschlüsse - Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen

Änderungen zu IFRS 1 erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
und IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse

Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen

Änderungen zu IFRS 1
Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Nach Paragraph 13(e) wird Paragraph 13(ea) eingefügt. Nach Paragraph 23 werden eine Überschrift und die Paragraphen 23a und 23B eingefügt. Die Paragraphen 25a und 34C werden geändert. Nach Paragraph 44 werden eine Überschrift und Paragraph 44a eingefügt. Nach Paragraph 47J wird Paragraph 47K eingefügt.

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