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Empfehlung 2009/60/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 Leitlinien zur optimalen Vorgehensweise bei der Prüfung von Kontrollgeräten im Rahmen von Fahrzeugkontrollen auf der Straße und durch zugelassene Werkstätten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 108)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2009 S. 87)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG Leitlinien für bewährte Verfahren bei der Durchführung von Fahrzeugkontrollen durch Kontrollbeamte auf der Straße, auf dem Betriebsgelände von Unternehmen oder durch zugelassene Werkstätten und Installateure zu erstellen.
(2) Kontrollgeräte im Straßenverkehr sind notwendig, um die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer aufzuzeichnen und zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Kontrollstellen die Einhaltung der Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Straßenverkehr wirksam überprüfen können.
(3) Um das einwandfreie und zuverlässige Funktionieren des Kontrollgerätes sowie die Datenaufzeichnung und -speicherung zu gewährleisten, sind nach dem Einbau des Kontrollgerätes regelmäßige Kontrollen und Überprüfungen notwendig.
Allerdings scheinen regelmäßige Kontrollen und Überprüfungen nicht mit einer Häufigkeit zu erfolgen, die geeignet ist, diejenigen Fahrer und Unternehmen wirkungsvoll abzuschrecken, die durch Verwendung von Manipulationsgeräten und ähnlichen Instrumenten den Versuch unternehmen, das System zu täuschen.
(4) Die von Sachverständigen vorgenommenen Untersuchungen und erhobenen Informationen belegen die weite Verbreitung von Versuchen zur Fehlleitung des Fahrtenschreibersystems bei Fahrzeugen mit analogen Fahrtenschreibern, und mittlerweile erfolgen ähnliche Manipulationsversuche und -eingriffe auch bei digitalen Fahrtenschreibersystemen.
(5) Bei diesen Untersuchungen hat sich auch gezeigt, dass diverse Manipulationen möglich sind und im Straßenverkehr nachweislich vorgenommen wurden, um das Fahrtenschreibergerät und insbesondere das digitale Fahrtenschreibersystem fehlzuleiten.
(6) Diese Manipulationsversuche und -eingriffe stellen eine erhebliche Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit dar und beeinträchtigen überdies den fairen Wettbewerb und die Arbeitsbedingungen der Fahrer in unannehmbarer Weise.
(7) Aufgrund der gegenüber dem analogen Fahrtenschreiber verbesserten Sicherheit des digitalen Fahrtenschreibers können Eingriffe und Versuche zur Manipulation des Systems leichter ermittelt werden; damit steigt für gewissenlose Fahrer und Unternehmen das Risiko, überführt zu werden, entsprechend an, was eine beträchtliche abschreckende Wirkung haben dürfte.
(9) Daher ist diese Empfehlung darauf ausgerichtet, die Mitgliedstaaten bei der Annahme von Verfahren und Methoden zu unterstützen, die auf der Grundlage von Forschung und technischem Knowhow der Branche die Möglichkeiten zur Betrugsermittlung und -vermeidung erheblich verbessern.
(10) Insbesondere werden in dieser Empfehlung die im Zuge der Forschungsarbeiten der gemeinsamen Forschungsstelle ermittelten optimalen Verfahren bei der Durchführung von Kontrollen dargelegt.
(11) Diese Empfehlung bildet zusammen mit der vorgeschlagenen Richtlinie über zusätzliche Straßenkontrollen ein Paket von Durchsetzungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Geräte zur Fehlleitung des digitalen Fahrtenschreibersystems wirkungsvoller zu ermitteln und deren Verwendung zu unterbinden.
(12) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- empfiehlt:
Brüssel, den 23. Januar 2009
Empfehlungen für Massnahmen der Mitgliedstaaten zur Ermittlung und Unterbindung der Verwendung on Manipulationsgeräten | Anhang |
Kapitel 1:
Einleitung
(Stand: 11.03.2019)
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