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Regelwerk, EU 2009, Allgemeines - EU Bund

Richtlinie 2009/55/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat

(ABl. Nr. L 145 vom 10.06.2009 S. 36)



Neufassung -Ersetzt RL 83/183/EWG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat 3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Damit die Bevölkerung der Mitgliedstaaten ein besseres Bewusstsein der Aktivitäten der Gemeinschaft hat, ist es angebracht, die zur Sicherung der Binnenmarktbedingungen in der Gemeinschaft unternommenen Aktionen zugunsten von Privatpersonen fortzuführen.

(3) Durch steuerliche Hemmnisse bei der Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat wird insbesondere der freie Personenverkehr in der Gemeinschaft behindert. Es gilt also, diese Behinderungen soweit wie irgend möglich zu beseitigen, indem Steuerbefreiungen vorgesehen werden.

(4) Diese Steuerbefreiungen dürfen nur bei Verbringungen von Gegenständen, die nicht zu kommerziellen oder spekulativen Zwecken erfolgen, zur Anwendung gelangen; deshalb sind hierfür Begrenzungen und Anwendungsbedingungen festzulegen.

(5) Wegen der Bestimmungen zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer werden die Vorschriften über die einfuhrbedingten Steuerbefreiungen und Freimengen für diesen Bereich gegenstandslos.

(6) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend genannt sind, bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat eine Befreiung von Verbrauchsabgaben, die normalerweise bei der endgültigen Verbringung erhoben werden.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für:

  1. die Mehrwertsteuer,
  2. die Sonderverbrauchsteuern;
  3. spezifische und/oder regelmäßige Abgaben für die Benutzung der in Absatz 1 genannten Gegenstände innerhalb des Landes, beispielsweise Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsabgaben, Fernsehgebühren.

Artikel 2 Voraussetzungen im Hinblick auf die Gegenstände

(1) Als "persönliche Gegenstände" im Sinne dieser Richtlinie gelten die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Diese Gegenstände dürfen ihrer Art und ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 und die Artikel 10 bis 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 5 bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.

(2) Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird für persönliche Gegenstände gewährt, die

  1. zu den auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen erworben wurden und bei deren Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat keine Befreiung oder Erstattung von Verbrauchsabgaben gewährt wird. Im Sinne dieser Richtlinie gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG, ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, erworben wurden;
  2. tatsächlich von dem Beteiligten vor der Wohnsitzverlegung oder der Begründung eines Zweitwohnsitzes in Gebrauch genommen wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobilehomes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge von dem Beteiligten mindestens sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung in Gebrauch genommen wurden.

In Bezug auf die unter Buchstabe a Satz 2 genannten Gegenstände können die Mitgliedstaaten verlangen, dass

  1. Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobilehomes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge mindestens zwölf Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden,
  2. die übrigen Gegenstände mindestens sechs Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden.

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