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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 53/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting
Standard (IAS) 32 und IAS 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 17 vom 22.01.2009 S. 23)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Am 14. Februar 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen Änderungen an International Accounting Standard (IAS) 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses, nachstehend "Änderungen an IAS 32 und IAS 1" genannt. Demnach sind bestimmte von Unternehmen emittierte Instrumente, die trotz großer Ähnlichkeiten mit Stammaktien als Verbindlichkeiten eingestuft sind, nunmehr als Eigenkapital einzustufen. Für diese Instrumente werden zusätzliche Angaben vorgeschrieben und für ihre Umgliederung sollten neue Vorschriften gelten.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 32 und IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

  1. International Accounting Standard (IAS) 32 Finanzinstrumente: Darstellung wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
  2. IAS 1 Darstellung des Abschlusses wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
  3. International Financial Reporting Standard (IFRS) 7, IAS 39 und Interpretation 2 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 32 und IAS 1 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 32 und IAS 1 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2009

Anhang
International Accounting Standards

IAS 32 Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

IAS 1 Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses

Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente:

Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses

Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

Änderungen an IFRS

Im vorliegenden Dokument werden IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses (in der 2007 überarbeiteten Fassung) geändert und die daraus für IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente resultierenden Änderungen vorgenommen. Geändert werden ferner die Grundlage für Schlussfolgerungen zu IAS 32 und IAS 1 und die erläuternden Beispiele zu IAS 32. Diese Änderungen gehen auf die Vorschläge zur Änderung von IAS 32 und IAS 1 zurück, die in dem im Juni 2006 veröffentlichten Entwurf "Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen" enthalten waren.

Diese Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, so muss es dies angeben.

Änderungen an IAS 32

Finanzinstrumente: Darstellung

In Paragraph 11 werden die Definitionen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten geändert und wird nach der Definition des beizulegenden Zeitwerts die Definition eines kündbaren Instruments eingefügt.

Definitionen (siehe auch Paragraphen A3-A23)

11 Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

...

Finanzielle Vermögenswerte umfassen:

(a) ...

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