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Regelwerk, EU 2009, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

(ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;
RL (EU) 2021/1883 - ABl. L 382 vom 28.10.2021 S. 1 Inkrafttreten Umsetzungaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 30 der RL (EU) 2021/1883 - Umsetzung Entsprechungstabelle

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag die Annahme von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und den Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2) Nach dem Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten und Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten niederlassen dürfen.

(3) Der Europäische Rat hat im März 2000 auf seiner Tagung in Lissabon das Ziel festgelegt, die Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind als Teil eines Ansatzes, der auf den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten beruht, und im größeren Zusammenhang der Lissabon-Strategie sowie der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über integrierte Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu betrachten.

(4) Der Europäische Rat hat in dem auf seiner Tagung vom 4. / 5. November 2004 verabschiedeten Haager Programm anerkannt, dass die legale Zuwanderung eine wichtige Rolle beim Ausbau der wissensbestimmten Wirtschaft in Europa und bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielen und dadurch einen Beitrag zur Durchführung der Lissabon-Strategie leisten wird. Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, einen strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen, der auch Zulassungsverfahren umfasst, die es ermöglichen, umgehend auf eine sich ändernde Nachfrage nach Arbeitsmigranten auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren.

(5) Auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 einigte sich der Europäische Rat auf eine Reihe von Maßnahmen für das Jahr 2007, darunter die Entwicklung einer wirksam gesteuerten legalen Zuwanderungspolitik, die die nationalen Zuständigkeiten uneingeschränkt wahrt und die Mitgliedstaaten bei der Deckung des bestehenden und künftigen Arbeitskräftebedarfs unterstützt.

(6) Zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie muss auch die Mobilität in der Union von hochqualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden; dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakten von 2003 und 2005 einzuhalten.

(7) Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wirtschaftswachstum gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates zu gewähren. Dabei sind auch die Prioritäten, die Arbeitsmarktanforderungen und die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, für jeden Beschäftigungszweck einzelstaatliche Aufenthaltstitel beizubehalten oder neue einzelstaatliche Aufenthaltstitel einzuführen, unberührt lassen. Die betroffenen Drittstaatsangehörigen sollten die Möglichkeit haben, eine Blaue Karte EU oder einen einzelstaatlichen Aufenthaltstitel zu beantragen. Auch sollte diese Richtlinie es dem Inhaber einer Blauen Karte EU unbenommen lassen, in den Genuss zusätzlicher Rechte und Leistungen zu gelangen, die nach einzelstaatlichem Recht gegebenenfalls gewährt werden können und die mit dieser Richtlinie im Einklang stehen.

(8) Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, für Drittstaatsangehörige, die in ihr Hoheitsgebiet für hochqualifizierte Beschäftigungen einreisen, Zulassungsquoten festzulegen, unberührt lassen. Darunter sollten auch Drittstaatsangehörige fallen, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bleiben wollen und die sich im Rahmen anderer Programme rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten, z.B. Studenten, die ihr Studium gerade abgeschlossen haben oder Forscher, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst 4 und der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung 5 jeweils zugelassen wurden und die weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht einen gefestigten Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats haben. In Bezug auf den Umfang der Zulassung steht es den Mitgliedstaaten darüber hinaus frei, für die Ausübung einer Beschäftigung im Allgemeinen oder für bestimmte Berufe, Wirtschaftszweige oder Regionen keine Aufenthaltstitel zu bewilligen.

(9) Für die Zwecke dieser Richtlinie kann auf die Stufen 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) 1997 Bezug genommen werden, um zu beurteilen, ob der betroffene Drittstaatsangehörige über einen höheren Bildungsabschluss verfügt.

(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einer dem Gehaltsniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestgehaltsschwelle und auf Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für die nationale Gehaltsschwelle festgelegt werden. Die Gehaltsschwelle legt ein Mindestniveau fest, wobei die Mitgliedstaaten jedoch ein höheres Gehaltsniveau festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestgehalts im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und -organisation und mit ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen. Für bestimmte Berufe, in Bezug auf die der betreffende Mitgliedstaat einen besonderen Arbeitskräftebedarf sieht, können - falls solche Berufe unter die Hauptgruppe 1 und 2 der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe (ISCO) fallen - Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden.

(11) Mit dieser Richtlinie wird lediglich darauf abgezielt, die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung im Rahmen des Systems der Blauen Karte EU festzulegen, einschließlich der Kriterien hinsichtlich einer Gehaltsschwelle. Die Gehaltsschwelle soll einzig und allein dazu beizutragen, unter Berücksichtigung einer von der Kommission (Eurostat) oder den betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichten statistischen Beobachtung den Anwendungsbereich der Blauen Karte EU, die von jedem Mitgliedstaat aufgrund gemeinsamer Regeln eingeführt wird, zu bestimmen. Es sollen damit keinesfalls die Gehälter festgelegt werden, und daher darf auch weder von den Regeln oder der Praxis auf Ebene der Mitgliedstaaten noch von Tarifverträgen abgewichen werden, und die Gehaltsschwelle darf auch nicht zur Harmonisierung auf diesem Gebiet genutzt werden. Diese Richtlinie achtet außerdem in vollem Umfang die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere in beschäftigungs-, arbeits- und sozialpolitischen Fragen.

(12) Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die einschlägigen Kriterien erfüllt, beschlossen, sollte dem Drittstaatsangehörigen, der eine Blaue Karte EU beantragt hat, der besondere Aufenthaltstitel nach dieser Richtlinie erteilt werden, die ihm einen schrittweisen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht und für ihn und seine Familie die Aufenthalts- und Mobilitätsrechte sichert. Die Frist für die Prüfung des Antrags auf eine Blaue Karte EU umfasst nicht die gegebenenfalls für die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder für die Ausstellung eines Visums erforderliche Zeit. Diese Richtlinie lässt nationale Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt. Die Benennung der für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden erfolgt unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer nationaler Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber.

(13) Das Format der Blauen Karte EU entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige 6, die den Mitgliedstaaten insbesondere Aufschluss darüber gibt, unter welchen Bedingungen die betroffene Person eine Erwerbstätigkeit ausüben darf.

(14) Drittstaatsangehörige, die sich im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Blauen Karte EU befinden, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, sollten - nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 7 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen - in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, einreisen und sich dort bis zu drei Monaten frei bewegen können.

(15) Die berufliche und räumliche Mobilität von hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte als grundlegende Komponente zur Verbesserung der Arbeitsmarkteffizienz anerkannt werden, durch die sich der Fachkräftemangel verhindern und regionale Unterschiede ausgleichen lassen. Um den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz einzuhalten und einem möglichen Missbrauch des Systems vorzubeugen, sollte die berufliche Mobilität von hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten in den ersten zwei Jahren ihrer rechtmäßigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat beschränkt werden.

(16) Mit dieser Richtlinie wird die Gleichbehandlung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Inhabern der Blauen Karte EU in Bezug auf das Arbeitsentgelt geachtet, wenn diese sich in vergleichbaren Situationen befinden.

(17) Die Gleichbehandlung der Inhaber einer Blauen Karte EU umfasst keine Maßnahmen im Bereich der Berufsbildung im Rahmen von Sozialhilferegelungen.

(18) Inhaber einer Blauen Karte EU sollten in Bezug auf die soziale Sicherheit in den Genuss der Gleichbehandlung kommen. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 8. Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen 9, weitet die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Drittstaatsangehörige aus, die sich rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhalten und die sich in einer Situation mit grenzüberschreitenden Bezügen befinden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gelten auch unmittelbar für Personen, die direkt aus einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, sofern die betroffene Person sich als Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU auch während vorübergehender Arbeitslosigkeit rechtmäßig aufhält und die nach einzelstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der betreffenden Leistungen der sozialen Sicherheit erfüllt.

Diese Richtlinie sollte dem Inhaber der Blauen Karte EU jedoch nicht mehr Rechte einräumen als bereits im bestehenden Gemeinschaftsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die grenzüberschreitende Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen. Mit dieser Richtlinie sollten des Weiteren keine Rechte in Bezug auf Fälle gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, wie beispielsweise Fälle, in denen Familienangehörige in einem Drittland wohnen.

(19) Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittstaat erworbenen Qualifikationen sollten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 10 Berücksichtigung finden.

(20) Die räumliche Mobilität innerhalb der Gemeinschaft sollte während der ersten Phase des rechtmäßigen Aufenthalts der hochqualifizierten Arbeitskräfte aus Drittstaaten kontrolliert und nachfrageorientiert sein. In diesem Zusammenhang sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen 11 vorgesehen werden, um geographisch mobile hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die die in jener Richtlinie genannte Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG noch nicht erworben haben, nicht zu benachteiligen und um die räumliche und zirkuläre Migration zu fördern.

(21) Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hochqualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der nicht als "Fehlzeit" auf den rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG ist, angerechnet wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben, um ihre zirkuläre Migration zu fördern.

(22) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass für Schlüsselsektoren, beispielsweise für den Gesundheitssektor und gegebenenfalls das Bildungswesen, Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt und angewandt werden, die die zirkuläre bzw. zeitlich befristete Migration gegebenenfalls erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren, um die Abwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften in eine Zuwanderung solcher Arbeitskräfte umzukehren.

(23) Günstige Bedingungen für Familienzusammenführungen und für den Zugang der Ehepartner zum Arbeitsmarkt sollten grundlegende Bestandteile dieser Richtlinie zur Anwerbung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten sein. Zur Erreichung dieses Ziels sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung 12 vorgesehen werden. Die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 Absatz 3 jener Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Integrationsbedingungen und -maßnahmen, einschließlich Sprachkurse, für die Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU beizubehalten oder vorzusehen.

(24) Es sollten besondere Meldevorschriften vorgesehen werden, um die Durchführung dieser Richtlinie überwachen und negative Auswirkungen der Abwanderung der Hochqualifizierten aus den Entwicklungsländern erkennen und dem gegebenenfalls begegnen zu können, um Bildungsverschwendung zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich die einschlägigen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz 13 übermitteln.

(25) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Festlegung von Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von mehr als drei Monaten für Angehörige von Drittstaaten in den Mitgliedstaaten zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und für ihre Familienangehörigen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.

(27) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über bessere Rechtsetzung 14 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(28) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(29) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung

  1. der Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU und von ihren Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für ihren dortigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten;
  2. der Bedingungen für die Einreise der unter Buchstabe a genannten Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen in anderen Mitgliedstaaten als den ersten Mitgliedstaat und für ihren dortigen Aufenthalt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;
  2. "hochqualifizierte Beschäftigung" die Beschäftigung einer Person, die:
  3. "Blaue Karte EU" die von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mit der Bezeichnung "Blaue Karte EU", die ihren Inhaber berechtigt, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinie auszuüben;
  4. "erster Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen als erster die Blaue Karte EU erteilt;
  5. "zweiter Mitgliedstaat" jeden anderen Mitgliedstaat als den ersten Mitgliedstaat;
  6. "Familienangehöriger" einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG ;
  7. "höherer beruflicher Bildungsabschluss" die Qualifikationen, die durch ein Hochschulabschlusszeugnis, oder, abweichend davon, sofern im innerstaatlichen Recht vorgesehen, durch eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die in dem im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche erforderlich ist;
  8. "Hochschulabschluss" ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger von ihr ausgestellter Befähigungsnachweis, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums, d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in dem betreffenden Staat erworben wurden. Im Rahmen dieser Richtlinie wird ein Hochschulabschluss berücksichtigt, sofern die zu seinem Erwerb erforderlichen Studien mindestens drei Jahre gedauert haben;
  9. "Berufserfahrung" die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs;
  10. "reglementierter Beruf" einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG.

Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung im Sinne dieser Richtlinie stellen.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf: 

  1. Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
  2. Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 15 genießen oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
  3. Drittstaatsangehörige, die nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis des Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis der Mitgliedstaaten Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
  4. Drittstaatsangehörige, die einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG beantragen;
  5. Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten 16 ausgeübt haben oder ausüben;
  6. Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG erlangt haben und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ausüben;
  7. Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten;
  8. Drittstaatsangehörige, die als Saisonarbeiter ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden;
  9. Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;
  10. Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen 17 fallen, für die Dauer ihrer Entsendung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Darüber hinaus findet diese Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und/oder ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, damit der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Übereinkünfte sind, sichergestellt und gewährleistet wird, dass die Anwerbung von Arbeitskräften in Branchen, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.

(4) Von dieser Richtlinie unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für jeden Beschäftigungszweck andere Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte EU auszustellen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 4 Günstigere Bestimmungen

(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen in

  1. einschlägigem Gemeinschaftsrecht, einschließlich bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten,
  2. bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten.

(2) Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf folgende Bestimmungen dieser Richtlinie günstigere innerstaatliche Bestimmungen für Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen:

  1. Artikel 5 Absatz 3 in Anwendung von Artikel 18,
  2. Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 4.

Kapitel II
Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 5 Zulassungskriterien

(1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Blaue Karte EU gemäß dieser Richtlinie beantragt, folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Er muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hochqualifizierte Beschäftigung für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen;
  2. er muss einen dokumentarischen Nachweis erbringen, dass er die nach einzelstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsplatzangebots ist, erfüllt;
  3. im Falle nichtreglementierter Berufe sind Nachweise für den höheren beruflichen Bildungsabschluss in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts vorzulegen;
  4. er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument, erforderlichenfalls einen Visumantrag oder ein Visum und gegebenenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens der Dauer entsprechen muss, für die der Aufenthaltstitel ursprünglich erteilt wurde;
  5. er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, eine Krankenversicherung abgeschlossen oder, sofern nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind;
  6. er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können dem Antragsteller vorschreiben, dass er seine Anschrift im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats angibt.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das Bruttojahresgehalt, das sich aus dem im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebenen Monatsgehalt oder Jahresgehalt ergibt, nicht geringer sein als die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte und veröffentlichte relevante Gehaltsschwelle, die mindestens dem Anderthalbfachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat entspricht.

(4) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von Absatz 3 vorschreiben, dass alle Bedingungen nach den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen in Bezug auf hochqualifizierte Beschäftigung erfüllt werden.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Gehaltsschwelle für eine Beschäftigung in Berufen, in denen ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen besteht und die zu den Hauptgruppen 1 und 2 der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe (ISCO) gehören, mindestens das 1,2-fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in diesem Fall jährlich das Verzeichnis der Berufe, für die eine Abweichung beschlossen wurde.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der anwendbaren Tarifverträge oder der geltenden Praxis in den entsprechenden Beschäftigungszweigen für hochqualifizierte Beschäftigung.

Artikel 6 Umfang der Zulassung

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, festzulegen, wie vielen Drittstaatsangehörigen eine Zulassung für die Einreise in sein Hoheitsgebiet zum Zweck der hochqualifizierten Beschäftigung erteilt wird.

Kapitel III
Blaue Karte EU, Verfahren und Transparenz

Artikel 7 Blaue Karte EU

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag gestellt hat und die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen erfüllt und zu dessen Antrag die zuständigen Behörden nach Artikel 8 eine positive Entscheidung getroffen haben, wird eine Blaue Karte EU ausgestellt. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt dem Drittstaatsangehörigen jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

(2) Die Mitgliedstaaten legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU fest, die zwischen ein und vier Jahren liegt. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als diese Dauer, so wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt oder verlängert.

(3) Die Blaue Karte EU wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter Verwendung des einheitlichen Formats nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt. Gemäß Buchstabe a Nummer 7.5.-9 des Anhangs jener Verordnung geben die Mitgliedstaaten in der Blauen Karte EU an, welche Voraussetzungen für den Arbeitsmarktzugang gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie gelten. Im Feld "Art des Titels" des Aufenthaltstitels tragen die Mitgliedstaaten "Blaue Karte EU" ein.

(4) Während der Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU ist ihr Inhaber berechtigt,

  1. einmal oder mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, einzureisen und sich dort aufzuhalten;
  2. die in dieser Richtlinie zuerkannten Rechte in Anspruch zu nehmen.

Artikel 8 Ablehnungsgründe

(1) Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ab, wenn der Antragsteller die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn die vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten können, bevor sie über einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU entscheiden, sowie dann, wenn sie in den ersten zwei Jahren der rechtmäßigen Beschäftigung eines Inhabers einer Blauen Karte EU eine Verlängerung oder Genehmigung nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 in Betracht ziehen, die Arbeitsmarktsituation prüfen und ihre einzelstaatlichen Verfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden. Die Mitgliedstaaten können prüfen, ob die betreffende freie Stelle nicht mit Arbeitskräften des eigenen Landes oder der Gemeinschaft, mit Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dessen regulärem Arbeitsmarkt aufgrund gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechts bereits angehören, oder mit in der EG langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich nach Kapitel IIII der Richtlinie 2003/109/EG zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben wollen, besetzt werden kann.

(3) Ein Antrag auf eine Blaue Karte EU kann auch aus den in Artikel 6 genannten Gründen als nicht zulässig erachtet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen, um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in Branchen sicherzustellen, in denen im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern besteht.

(5) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen, wenn gegen den Arbeitgeber nach nationalem Recht Sanktionen wegen Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

Artikel 9 Entzug oder Nichtverlängerung der Blauen Karte EU

(1) Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU oder verweigern deren Verlängerung,

  1. wenn diese in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde;
  2. wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die dem Inhaber ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;
  3. wenn der Inhaber die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 genannten Einschränkungen nicht eingehalten hat.

(2) Kommt der Inhaber der Meldepflicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 nicht nach, so ist dies kein ausreichender Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Blauen Karte EU, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass die Meldung die zuständigen Behörden aus einem vom Willen des Inhabers unabhängigen Grund nicht erreicht hat.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU entziehen oder ihre Verlängerung verweigern,

  1. wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit vorliegen;
  2. wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen bestreiten zu können, ohne die Leistungen des Sozialsystems des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen der betroffenen Person berücksichtigen. Diese Beurteilung sollte nicht während der Phase der Arbeitslosigkeit nach Artikel 13 vorgenommen werden;
  3. wenn die betroffene Person ihre Anschrift nicht mitgeteilt hat;
  4. wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU Sozialhilfeleistungen beantragt, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihn vorab diesbezüglich angemessen schriftlich unterrichtet hat.

Artikel 10 Zulassungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU von dem Drittstaatsangehörigen und/oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist.

(2) Der Antrag auf eine Blaue Karte EU eines Drittstaatsangehörigen wird bearbeitet und geprüft, wenn dieser sich entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, in das er zugelassen werden möchte, oder wenn er sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem nationalen Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit seinem einzelstaatlichen Recht den Antrag eines Drittstaatsangehörigen annehmen, der nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, der aber seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass ein Antrag nur von außerhalb seines Hoheitsgebiets gestellt werden darf, sofern derartige Einschränkungen entweder für alle Drittstaatsangehörigen oder für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bereits im geltenden nationalen Recht niedergelegt sind.

Artikel 11 Verfahrensgarantien

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag auf eine Blaue Karte EU und teilen dem Antragsteller - nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats - so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags, schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Ist bei Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so bestimmen sich etwaige Konsequenzen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Sind die Angaben oder Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Übermittlung fest. Die in Absatz 1 festgelegte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen oder Unterlagen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.

(3) Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf eine Blaue Karte EU abgelehnt oder eine Blaue Karte EU nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den Verfahren des entsprechenden nationalen Rechts schriftlich mitgeteilt und kann in dem betreffenden Mitgliedstaat nach nationalem Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben sowie die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.

Kapitel IV
Rechte

Artikel 12 Zugang zum Arbeitsmarkt

(1) In den ersten zwei Jahren der rechtmäßigen Beschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Nach diesen ersten zwei Jahren kann ein Mitgliedstaat die betroffenen Personen eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gleichstellen.

(2) In den ersten zwei Jahren der rechtmäßigen Beschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU in dem betreffenden Mitgliedstaat ist vor jedem Arbeitsplatzwechsel die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats einzuholen; dabei sind die einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren und die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten. Jede Änderung, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat, ist vorab zu melden oder bedarf - wenn dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist - einer vorherigen Genehmigung. Nach diesen ersten zwei Jahren und wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit nach Absatz 1 hinsichtlich der Gleichstellung Gebrauch macht, meldet die betroffene Person Änderungen, die die Voraussetzungen nach Artikel 5 berühren, unter Einhaltung der einzelstaatlichen Verfahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die gemäß dem bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Recht eigenen Staatsangehörigen vorbehalten ist, beibehalten, wenn diese Erwerbstätigkeit, und sei es auch nur zeitweise, mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates einhergeht.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu unselbständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß dem bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Recht eigenen Staatsangehörigen und Unionsbürgern oder EWR-Bürgern vorbehalten sind, beibehalten.

(5) Die Anwendung dieses Artikels erfolgt unbeschadet des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz, der in entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 2003 und 2005 dargelegt ist, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Staatsangehörigen der betreffenden Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt.

Artikel 13 Vorübergehende Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der Blauen Karte EU; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Blauen Karte EU eintreten.

(2) Während des Zeitraums nach Absatz 1 darf der Inhaber der Blauen Karte EU unter Einhaltung der in Artikel 12 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten dem Inhaber einer Blauen Karte EU, sich so lange in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die nach Artikel 12 Absatz 2 erforderliche Genehmigung erteilt oder verweigert wurde. Die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Meldung beendet automatisch die Phase der Arbeitslosigkeit.

(4) Der Inhaber der Blauen Karte EU meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren den Beginn der Phase der Arbeitslosigkeit.

Artikel 14 Gleichbehandlung

(1) Die Inhaber einer Blauen Karte EU werden von dem Mitgliedstaat, der die Blaue Karte ausstellt, auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:

  1. Arbeitsbedingungen, einschließlich Bezahlung und Entlassung, sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
  2. Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;
  3. allgemeine und berufliche Bildung;
  4. Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und anderer Berufsqualifikationen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;
  5. einzelstaatliches Recht der Zweige der sozialen Sicherheit nach der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Die Sonderbestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 gelten entsprechend;
  6. unbeschadet geltender bilateraler Abkommen Zahlung der im Zusammenhang mit dem Einkommen erworbenen gesetzlichen Altersrenten in der nach dem Gesetz des Schuldnermitgliedstaats oder der Schuldnermitgliedstaaten festgelegten Höhe bei Umzug in einen Drittstaat;
  7. Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, einschließlich der Verfahren zur Erlangung von Wohnraum sowie der Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter;
  8. freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen.

(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und g können die betreffenden Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstigen Beihilfen und Darlehen für den Sekundär- und Hochschulbereich und für Berufsbildung sowie Verfahren zur Erlangung von Wohnraum beschränken. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c:

  1. kann der Zugang zur Hochschul- oder Fachhochschulbildung entsprechend dem nationalen Recht Sonderbedingungen unterliegen;
  2. kann der betreffende Mitgliedstaat die Gleichbehandlung auf die Fälle beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Inhabers einer Blauen Karte EU oder seiner Familienangehörigen, für die er Leistungen beansprucht, in seinem Hoheitsgebiet liegt.

Absatz 1 Buchstabe g berührt nicht die Vertragsfreiheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts.

(3) Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung der Blauen Karte EU nach Artikel 9 unberührt.

(4) Zieht der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 18 in einen zweiten Mitgliedstaat um und ist noch nicht positiv über die Ausstellung einer Blauen Karte EU beschieden worden, so können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen mit Ausnahme der Buchstaben b und d beschränken. Gestatten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller während dieses Zeitraums, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so wird der Antragsteller Staatsangehörigen des zweiten Mitgliedstaats in allen in Absatz 1 aufgeführten Bereichen gleichgestellt.

Artikel 15 Familienangehörige

(1) Die Richtlinie 2003/86/EG kommt mit den in diesem Artikel festgelegten Ausnahmeregelungen zur Anwendung.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht davon abhängig gemacht, ob der Inhaber der Blauen Karte EU begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und ob er eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationsvoraussetzungen und -maßnahmen nur zur Anwendung kommen, nachdem den betroffenen Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags erteilt, sofern die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind.

(5) Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG haben die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen die gleiche Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel des Inhabers einer Blauen Karte EU, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente derjenigen ihrer Aufenthaltstitel entspricht.

(6) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG wenden die Mitgliedstaaten keine Frist auf den Zugang zum Arbeitsmarkt an. Dieser Absatz ist ab 19. Dezember 2011 anwendbar.

(7) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG können zur Berechnung der fünf Jahre Aufenthalt, die für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltstitels erforderlich sind, die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kumuliert werden.

(8) Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 7 aufgeführte Option an, kommen die in Artikel 16 dieser Richtlinie genannten Bestimmungen in Bezug auf die Kumulierung der Aufenthaltszeiten des Inhabers der Blauen Karte EU in verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend zur Anwendung.

Artikel 16 Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG für die Inhaber der Blauen Karte EU

(1) Die Richtlinie 2003/109/EG wird mit den in diesem Artikel genannten Ausnahmeregeln angewandt.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG ist der Inhaber einer Blauen Karte EU, der die Möglichkeit nach Artikel 18 dieser Richtlinie genutzt hat, berechtigt, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU; und
  2. unmittelbar vor Einreichung des Antrags zwei Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt als Inhaber einer Blauen Karte EU im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung in der EU gestellt wird.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG unterbrechen bei der Berechnung des Zeitraums des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Gemeinschaft Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels nicht, wenn sie zwölf aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a insgesamt achtzehn Monate nicht überschreiten. Der vorliegende Absatz kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Inhaber einer Blauen Karte EU die in Artikel 18 vorgesehene Möglichkeit nicht genutzt hat.

(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EG mit der in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Bemerkung und seine Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG gewährt wurde, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate aus.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG können auf die Fälle beschränkt werden, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren.

(6) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 gelten gegebenenfalls auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung mit der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Bemerkung, nachdem der Inhaber der Blauen Karte EU ein in der EG langfristig Aufenthaltsberechtiger geworden ist.

Artikel 17 Langfristige Aufenthaltsberechtigung

(1) Den Inhabern der Blauen Karte EU, die die Bedingungen nach Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter erfüllen, wird ein Aufenthaltstitel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erteilt.

(2) Im in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufenthaltstitel tragen die Mitgliedstaaten im Feld "Anmerkungen" "Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU" ein.

Kapitel V
Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 18 Bedingungen

(1) Nach achtzehn Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer Blauen Karte EU können die betroffene Person und ihre Familienangehörigen sich zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat niederlassen.

(2) So bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats, beantragt der Inhaber der Blauen Karte EU und/oder sein Arbeitgeber bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Blaue Karte EU und legt sämtliche Unterlagen vor, die belegen, dass die Bedingungen nach Artikel 5 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt sind. Der zweite Mitgliedstaat kann nach einzelstaatlichem Recht beschließen, dass der Antragsteller erst dann eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, wenn seine zuständige Behörde den Antrag positiv beschieden hat.

(3) Der Antrag darf auch an die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats gerichtet werden, solange der Inhaber der Blauen Karte EU noch im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats aufhältig ist.

(4) Gemäß den Verfahren nach Artikel 11 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat den Antrag und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich von seiner Entscheidung in Kenntnis,

  1. entweder eine Blaue Karte EU auszustellen und dem Antragsteller den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung zu genehmigen, wenn die Bedingungen nach diesem Artikel und den Artikeln 7 bis 14 erfüllt sind, oder
  2. die Erteilung einer Blauen Karte EU abzulehnen und den Antragsteller und seine Familienangehörigen gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der erste Mitgliedstaat nimmt den Inhaber der Blauen Karte EU und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Dies gilt auch, wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während der Prüfung des Antrags abgelaufen ist oder entzogen wurde. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 13.

(5) Wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während des Verfahrens abläuft, können die Mitgliedstaaten - wenn dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist - nationale befristete Aufenthaltserlaubnisse oder gleichwertige Genehmigungen ausstellen, die den Antragsteller berechtigen, sich so lange weiter rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden den Antrag beschieden haben.

(6) Der Antragsteller und/oder sein Arbeitgeber können dazu verpflichtet werden, für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Rückkehr und Rückübernahme des Inhabers der Blauen Karte EU und seiner Familienangehörigen aufzukommen, gegebenenfalls einschließlich der Kosten zulasten öffentlicher Mittel aufgrund von Absatz 4 Buchstabe b.

(7) Unter Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten weiterhin Zulassungsquoten gemäß Artikel 6 anwenden.

(8) Macht ein Inhaber einer Blauen Karte EU und gegebenenfalls seine Familienangehörigen zum zweiten Mal von der Möglichkeit Gebrauch, nach Maßgabe dieses Kapitels in einen anderen Mitgliedstaat überzusiedeln, so gilt ab diesem Zeitpunkt als der "erste Mitgliedstaat" der Mitgliedstaat, den die betroffene Person verlassen möchte, und als der "zweite Mitgliedstaat" der Mitgliedstaat, für den sie eine Aufenthaltsberechtigung beantragt.

Artikel 19 Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat für Familienangehörige

(1) Wenn der Inhaber der Blauen Karte EU sich im Einklang mit Artikel 18 in einem zweiten Mitgliedstaat niederlässt und wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, so sind seine Familienangehörigen berechtigt, ihn in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten.

(2) Spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats reichen die Familienangehörigen oder reicht der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß nationalem Recht bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige ein. Läuft der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel der Familienangehörigen während des Verfahrens ab oder berechtigt dieser den Inhaber nicht länger, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufzuhalten, so erlauben die Mitgliedstaaten der Person den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, gegebenenfalls indem sie nationale vorübergehende Aufenthaltstitel oder gleichwertige Genehmigungen erteilen, die den Antragsteller berechtigen, sich so lange weiter rechtmäßig zusammen mit dem Inhaber der Blauen Karte EU in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats den Antrag beschieden haben.

(3) Der zweite Mitgliedstaat kann von den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen: 

  1. ihren Aufenthaltstitel für den ersten Mitgliedstaat und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon sowie gegebenenfalls ein Visum;
  2. den Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;
  3. den Nachweis, dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, die sämtliche Risiken im zweiten Mitgliedstaat abdeckt, oder dass der Inhaber der Blauen Karte EU eine solche Versicherung für sie abgeschlossen hat.

(4) Der zweite Mitgliedstaat kann vom Inhaber der Blauen Karte EU den Nachweis darüber verlangen, dass der Inhaber:

  1. über eine Unterkunft verfügt, die für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und die die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;
  2. über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.

(5) Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 15 finden weiterhin entsprechende Anwendung.

(6) Bestand die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht, kommt Artikel 15 zur Anwendung.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 20 Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, ob sie in Bezug auf Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 6 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben. Die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 in Anspruch nehmen, unterbreiten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten einen ordnungsgemäß begründeten Beschluss, in dem die betroffenen Länder und Sektoren aufgeführt sind.

(2) Jedes Jahr, erstmals spätestens am 19. Juni 2013, übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 der Kommission statistische Daten zur Zahl - sowie zu Staatsangehörigkeit und soweit möglich zum Beruf - der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine Blaue Karte EU gewährt und - soweit möglich - zur Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Blaue Karte EU verlängert oder entzogen wurde. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, ausgenommen zu ihrem Beruf. Daten zu Inhabern der Blauen Karte EU und ihren gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 zugelassenen Familienangehörigen umfassen - soweit möglich - auch Angaben zum vorherigen Aufenthaltsmitgliedstaat.

(3) Für die Zwecke der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 3 und gegebenenfalls des Artikels 5 Absatz 5 wird auf Daten der Kommission (Eurostat) und gegebenenfalls auf einzelstaatliche Daten Bezug genommen.

Artikel 21 Berichte

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre, erstmals spätestens am 19. Juni 2014, Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Bewertung der Auswirkungen von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 und Artikel 18 auf die Blaue Karte EU, und schlägt etwaige notwendige Änderungen vor.

Die Kommission bewertet insbesondere die Zweckdienlichkeit des Mindestgehalts nach Artikel 5 und der in jenem Artikel vorgesehenen Ausnahmen und berücksichtigt dabei unter anderem die Vielfalt der wirtschaftlichen, sektorenbezogenen und geografischen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten.

Artikel 22 Anlaufstellen

(1) Die Mitgliedstaaten richten Anlaufstellen ein, die für den Eingang und die Übermittlung der in den Artikeln 16, 18 und 20 genannten Informationen zuständig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Zusammenarbeit beim Austausch von Angaben und Unterlagen im Sinne des Absatzes 1.

Artikel 23 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 19. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 24 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 25 Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

1) Stellungnahme vom 20. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Stellungnahme vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ABl. L 375 vom 23.12.2004 S. 12.

5) ABl. L 289 vom 03.11.2005, S. 15.

6) ABl. L 157 vom 15.06.2002 S. 1.

7) ABl. L 105 vom 13.04.2006 S. 1.

8) ABl. L 149 vom 05.07.1971 S. 2.

9) ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 1.

10) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.

11) ABl. L 16 vom 23.01.2004 S. 44.

12) ABl. L 251 vom 03.10.2003, S. 12.

13) ABl. L 199 vom 31.07.2007 S. 23.

14) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.

15) ABl. L 304 vom 30.09.2004 S. 12.

16) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 35.

17) ABl. L 18 vom 21.01.1997 S. 1.

ENDE

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